Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Beim Betragsverfahren (§ 10 StrEG) handelt es sich um ein dem Klageverfahren (§ 13 StrEG) vorgeschaltetes, rechtsförmliches Verwaltungsverfahren. |
2. |
Aus der Grundentscheidung (§§ 8, 9 StrEG) folgt der Anspruchsumfang insoweit, als diese neben der Person des Anspruchsberechtigten die Verfolgungsmaßnahme(n) bezeichnet für die Entschädigung verlangt werden kann und dazu ggf. entsprechende zeitliche Beschränkungen enthält. |
3. |
Die Belehrung ist durch Zustellung bekannt zu machen. |
4. |
Adressat der Anspruchsanmeldung ist die StA, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hat. |
5. |
Obwohl keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kommt für den Antrag faktisch nur Schriftform in Betracht. Vermögensschadens zu stellenden Anforderungen wie folgt: Der Antragsteller ist grds. gehalten, innerhalb der Frist der §§ 10, 12 StrEG unter Angabe von Beweismitteln Art und Umfang der Nachteile, für die er Entschädigung begehre, konkret zu bezeichnen. |
6. |
Wird über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden, soll Untätigkeitsklage erhoben werden können. |
Rdn 288
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.
Rdn 289
1. Beim Betragsverfahren (§ 10 StrEG) handelt es sich um ein dem Klageverfahren (§ 13 StrEG) vorgeschaltetes, rechtsförmliches Verwaltungsverfahren (BGH NJW 1976, 1218).
☆ Da es – anders als das Grundverfahren – nicht mehr zum Strafverfahren zählt, benötigt der Rechtsanwalt eine gesonderte Vollmacht , soweit die spezielle Bevollmächtigung nicht bereits in der Verteidigervollmacht enthalten ist.gesonderte Vollmacht, soweit die spezielle Bevollmächtigung nicht bereits in der Verteidigervollmacht enthalten ist.
Rdn 290
2.a) Aus der Grundentscheidung (§§ 8, 9 StrEG) folgt der Anspruchsumfang insoweit, als diese neben der Person des Anspruchsberechtigten die Verfolgungsmaßnahme(n) bezeichnet für die Entschädigung verlangt werden kann und dazu ggf. entsprechende zeitliche Beschränkungen enthält (→ StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Allgemeines, Teil I Rdn 481 m.w.N.). Eine wirksame Anspruchsanmeldung setzt die Rechtskraft der Grundentscheidung voraus (§ 10 Abs. 1 S. 1 StrEG).
Rdn 291
b) Der Anspruch kann nur namens und im Auftrag der von der Verfolgungsmaßnahme betroffenen Person, wie sie in der Grundentscheidung bezeichnet ist, geltend gemacht werden (Anspruchsbefugnis). Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Fall, dass diese Person nach Rechtskraft der Grundentscheidung verstorben ist; denn der Entschädigungsanspruch ist vererblich, sodass die Erben unter Vorlage des Erbscheins das Betragsverfahren betreiben können (vgl. Kunz, § 13 Rn 16; Meyer, StrEG, Vorbem. §§ 10 – 13 Rn 13 m.w.N.).
Rdn 292
c)aa) Die Anmeldung entfaltet nur Wirkung, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt, nämlich
▪ |
der Sechs-Monatsfrist seit Erhalt der Belehrung und |
▪ |
der Jahresfrist (Ausschlussfrist) des § 12 StrEG. |
☆ Andernfalls- was insbesondere für das Nachschieben von Ansprüchen gilt – ist sie unzulässig .unzulässig.
Rdn 293
bb) In dem Zusammenhang ist zu prüfen, ob seitens der StA die in § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG vorgeschriebene Belehrung erfolgt ist und dem Anspruchsberechtigten ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Nach Anlage C zu den RiStBV Teil I A. III 1 hat die Belehrung "unverzüglich" zu erfolgen, so dass ein schuldhaftes Zögern für den Ablauf der Ausschlussfrist (§ 12 StrEG) verantwortlich sein und einen Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG auslösen kann. Dabei muss die StA den Antragsberechtigten nicht über alle Einzelheiten des Entschädigungsverfahrens, sondern lediglich über
▪ |
das Antragsrecht, |
▪ |
die Fristen und |
▪ |
die Stelle, bei der der Antrag anzubringen ist, |
belehren (§ 10 Abs. 1 S. 3 StrEG).
☆ Der Hinweis darauf, dass selbstständige Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr nachgeschoben werden können, ist nicht erforderlich (OLG München OLGR 2006, 313).Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr nachgeschoben werden können, ist nicht erforderlich (OLG München OLGR 2006, 313).
Rdn 294
d) Muster: Belehrung über die Anspruchsanmeldung auf Entschädigung
Muster I.1: Belehrung über die Anspruchsanmeldung auf Entschädigung
Muster I.1: Belehrung über die Anspruchsanmeldung auf Entschädigung
… Die Entschädigungspflicht der Staatskasse ist seit dem _________________________ rechtskräftig festgestellt. Der Anspruch auf Entschädigung kann nun innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Schreibens bei der StA bei dem Landgericht _________________________ geltend gemacht werden. Er ist in aber in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne dass ein Antrag im Betragsverfahren gestellt wurde.
Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. Im Fall der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Entschädigung für Ver...