Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht im StrEG, sondern in § 110 OWiG geregelt.
2. Originäre bußgeldrechtliche Urteilsfolge ist die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße. Andere Verfolgungsmaßnahmen, die zur Entschädigungspflicht führen können, sind der dingliche Arrest, die Beschlagnahme, die Durchsuchung und die Sicherstellung.
3. Über die Entschädigungspflicht (Grundentscheidung) und die Höhe der Entschädigung entscheidet die Verwaltungsbehörde (§ 110 Abs. 3 OWiG).
4. Da die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren sowohl Verfolgungs- als auch Ahndungsinstanz ist, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 9 StrEG aus.
5. Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht (Grundentscheidung) und die Höhe der Entschädigung ergeht von Amts wegen mittels eines selbstständigen Bescheids.
6. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde ist der statthafte Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 OWiG).
 

Rdn 409

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.

 

Rdn 410

1. Die Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht im StrEG, sondern in § 110 OWiG geregelt. Die meisten Vorschriften, insbesondere die §§ 17 StrEG sind dabei aber über die Generalsverweisung des§ 46 Abs. 1 OWiG und die StPO sinngemäß auch auf das Entschädigungsverfahren nach OWiG anwendbar.

 

Rdn 411

2.a) Originäre bußgeldrechtliche Urteilsfolge ist die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße. Auch etwa angeordneten Nebenfolgen müssen sich aus dem Bußgeldbescheid ergeben (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG):

Abführung des Mehrerlöses,
Einziehung,
Fahrverbot,
Verfallsanordnung,
Verlust der Jagdausübungsbefugnis.
 

Rdn 412

b) Andere Verfolgungsmaßnahmen, die zur Entschädigungspflicht führen können, sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG)

Arrest (dinglicher),
Beschlagnahme,
Durchsuchung,
Sicherstellung.
 

☆ Weitere Verfolgungsmaßnahmen sind nach OWiG nicht zulässig . sind nach OWiG nicht zulässig.

 

Rdn 413

3. Über die Entschädigungspflicht (Grundentscheidung) und die Höhe der Entschädigung entscheidet die Verwaltungsbehörde (§ 110 Abs. 3 OWiG), vorausgesetzt, sie hat das Verfahren durch Bußgeldbescheid oder durch Verfahrenseinstellung – rechtskräftig – abgeschlossen. Dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss stehen die Einspruchsrücknahme oder die gerichtliche Verwerfung des Einspruchs als unzulässig gleich (KK-OWiG/Heidrich, § 110 Rn 27). Auch eine gerichtliche Entscheidung über eine Verfolgungsmaßnahme (§ 62 OWiG) entzieht der Verwaltungsbehörde bezüglich der Entschädigung nicht die Entscheidungskompetenz.

 

Rdn 414

Die Entscheidungszuständigkeit fehlt bezüglich aller nicht in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG aufgeführten Verfolgungsmaßnahmen. Wurde – vor Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 43 OWiG) durch den Ermittlungsrichter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet (§ 111a StPO), ist die StA nach Rückerhalt der Akten gem. § 9 Abs. 1 StrEG zur Mitteilung über die Einstellung und zur Belehrung über das Antragsrecht verpflichtet (→ StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung, Teil I Rdn 513).

 

Rdn 415

4. Da die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren sowohl Verfolgungs- als auch Ahndungsinstanz ist, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 9 StrEG aus (Göhler/Gürtler, § 110 Rn 28; KK-OWiG/Heidrich § 110 Rn 34).

 

Rdn 416

Vor Erlass des Bescheids ist der Betroffene anzuhören; dies folgt aus der Verweisung auf § 8 Abs. 1 StrEG in § 110 Abs. 1 OWiG (Kunz, StrEG, § 18 Rn 12), wozu ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden kann. Da es an einer gesetzliche Fristbestimmung fehlt, spricht die h.M. insoweit diesbezüglich nur eine Empfehlung aus (KK-OWiG/Heidrich, § 110 Rn 35; Kunz, StrEG, § 18 StrEG Rn 12; Meyer, StrEG, § 110 OWiG Rn 14). Gleichwohl soll, wenn der Betroffene die Frist nicht einhält, sein Antragsrecht faktisch verwirkt sein (Göhler/Gürtler, OWiG, § 110 Rn 28; Meyer, StrEG, § 110 OWiG Rn 16), eine Rechtsfolge, die schon im Hinblick auf das erforderliche Zeitmoment ausgeschlossen ist (i. Erg. auch Kunz, StrEG, § 18 OWiG, Rn 13; KK-OWiG/Heidrich § 110 Rn 35).

 

Rdn 417

5. Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht (Grundentscheidung) und die Höhe der Entschädigung ergeht von Amts wegen mittels eines selbstständigen Bescheids (h.M. Kunz, StrEG, § 18 Rn 12; Göhler/Gürtler, OWiG; § 110 Rn 29; KK-OWiG/Heidrich, § 110 Rn 34). Der Bescheid ist zuzustellen (§ 110 Abs. 2 S. 1 OWiG).

 

Rdn 418

Liegen keine Ausschluss- oder Versagungsgründe vor, ist stets eine Grundentscheidung über die Entschädigungspflicht zu treffen, unabhängig davon, ob dem Betroffenen überhaupt ein zurechenbarer Schaden erkennbar entstanden ist (KK-OWiG/Heidrich, § 110 Rn 36).

 

☆ Über die Anfechtungsmöglichkeit ist nach § 50 Abs. 2 OWiG zu belehren .Anfechtungsmöglichkeit ist nach § 50 Abs. 2 OWiG zu belehren.

 

Rdn 419

6.a) Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde ist der s...

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