Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Der Verfahrensbetroffene kann über den Entschädigungsanspruch erst verfügen, wenn dieser rechtskräftig festgestellt wurde. |
2. |
Mit Rechtskraft der Grundentscheidung ist der Entschädigungsanspruch vererblich. |
Rdn 629
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.
Rdn 630
1.a) Der Verfahrensbetroffene kann über den Entschädigungsanspruch erst verfügen, wenn dieser rechtskräftig festgestellt wurde. Rechtskraft tritt ein mit Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, so auch mit einem unwiderruflich geschlossenen Vergleich. Wird die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 StrEG angefochten, erlangt sie Bestandskraft, die der Rechtskraft gleichsteht.
☆ Vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Rechtshandlungen verstoßen gegen § 134 BGB. Weder kann der vorgenommene Rechtshandlungen verstoßen gegen § 134 BGB. Weder kann der
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Anspruchsteller den Anspruch wirksam abtreten oder ihn verpfänden (§ 1274 Abs. 2 BGB), noch können ihn |
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Gläubiger pfänden (§ 851 ZPO) oder ihm gegenüber Aufrechnung erklären (§ 394 BGB). |
Rdn 631
b) § 13 Abs. 2 StrEG soll einer Aufrechnung (hier durch die Staatskasse) aber bereits dann nicht entgegenstehen, wenn die Entschädigungsbehörde einen bestimmten Entschädigungsbetrag unstreitig gestellt hat und die Justizkasse in Höhe bis zu diesem Betrag die Aufrechnung erklärt. Soweit das Anerkenntnis der Entschädigungsbehörde reiche, bestehe in dieser Fallkonstellation vor Bestandkraft der Verwaltungsentscheidung keine Besorgnis mehr, es könnte Einfluss von nicht erwünschter Dritter Seite genommen werden; auch für den Berechtigten bestehe Klarheit über die unstreitige Höhe seines Entschädigungsanspruchs (OLG Koblenz v. 11.2.2008 – 1 W 855/02, OLGR 2008, 415).
Rdn 632
Könnte gegen den Entschädigungsanspruch mit der vorgenannten Begründung Aufrechnung erklärt werden, könnte dieser durch den Anspruchsteller auch abgetreten werden. Dies bedarf jedoch eines gesonderten Abtretungsvertrags, der sich nicht auf § 43 RVG stützen lässt; denn diese Vorschrift schützt den vormaligen Verteidiger ausschließlich vor einer Beeinträchtigung seiner Verteidigervergütung, wobei sich das Aufrechnungsverbot ausschließlich auf den Erstattungsanspruch bezüglich der notwendigen Auslagen des vormals Angeklagten erstreckt. Der Entschädigungsanspruch nach StrEG ist von § 43 RVG nicht umfasst (LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1647).
Rdn 633
2. Beim Tod des Verfahrensbetroffenen vor Eintritt der Rechtskraft sind (verfahrens-) abschließende Entscheidungen möglich und zu treffen (BGHSt 45, 108, 115 = NJW 1999, 3644), weshalb auch über den Entschädigungsanspruch zu befinden ist (h.M.; Kunz, StrEG, § 8 Rn 37; Meyer, StrEG, Vorbem. §§ 1 – 6 Rn 18 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 6 StrEG Rn 8). Dieser entsteht mit Rechtskraft der Grundentscheidung. Ab diesem Zeitpunkt ist er zwar noch nicht (rechtsgeschäftlich) übertragbar (§ 13 Abs. 2), aber vererblich (Kunz, StrEG, § 10 Rn 5; Meyer-Goßner/Schmitt, § 10 StrEG Rn 3; Meyer, StrEG, Vorbem. §§ 10 – 13 Rn 13), da es weder im BGB eine entgegenstehende Vorschrift gibt noch im Öffentlichen Recht ein gegenteiliger Grundsatz existiert (BVerwG MDR 1965, 1020); seitens des Gesetzgebers ist die Vererblichkeit sogar beabsichtigt (vgl. BT-Drucks VI/460, S. 3 ff.). Auf welcher Grundlage der Erbanspruch beruht (gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung), ist gleichgültig (s.a. → StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Allgemeines, Teil I Rdn 481 m.w.N.).
☆ Rechtskraft der Grundentscheidung ist allerdings dann nicht erforderlich , wenn der Entschädigungsanspruch seitens der Justizverwaltung nicht bestritten ist oder anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn ein Vergleich geschlossen wurde.nicht erforderlich, wenn der Entschädigungsanspruch seitens der Justizverwaltung nicht bestritten ist oder anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn ein Vergleich geschlossen wurde.
Siehe auch: → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 280 m.w.N.