Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 64
Literaturhinweise:
Breyer, Die Vergütung des Verteidigers bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot, RVG-B 2005, 72
Krause, Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG, auch bei Entziehung einer Fahrerlaubnis, JurBüro 2006, 118
N. Schneider, Kostenrechtliche Besonderheiten bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Verkehrsunfallflucht, DAR 2014, 764
Pießkalla, Die Streitwertbemessung bei MPU-Anordnungen, VRR 2013, 90.
Rdn 65
1.a) Eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG kann entstehen für die auftragsgemäße Tätigkeit gegenüber der Straßenverkehrsbehörde betr. Fahrerlaubnisfragen (z.B. Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Vertretung des Mandanten im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Fahreignung [MPU], vgl. Pießkalla VRR 2013, 90; s. dazu → Verwaltungsverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 390).
Rdn 66
b) Der Geschäftswert ist insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG zu bestimmen (s. dazu → Verwaltungsverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 396). Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten im Rahmen von Fragen der Fahrerlaubnis (z.B. bei der Vertretung des Mandanten im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Fahreignung [MPU], vgl. Pießkalla VRR 2013, 90) kann wegen §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 52 GKG auf den Streitwertkatalog 2013 i.d.F. der am 31.5., 1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), der den Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525 = JurBüro 2005, 7) aktualisiert.
Rdn 67
c) Der im Streitwertkatalog erwähnte Auffangwert beträgt gem. § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 EUR (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, Pießkalla VRR 2013, 90). Insoweit gelten im Bereich des Verkehrsrechts (Nr. 46 des Katalogs) folgende Werte:
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Ziffer 46.1, Fahrerlaubnis Klasse A: Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.2, Fahrerlaubnis Klasse A M, A 1, A 2: ½ Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.3, Fahrerlaubnis Klasse B, BE: Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.4, Fahrerlaubnis Klasse C, CE: ½ Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.5, Fahrerlaubnis Klasse C 1, C1E: Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.6, Fahrerlaubnis Klasse D, DE: 1 ½ Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.7, Fahrerlaubnis Klasse D 1, D1E: Auffangwert |
▪ |
Ziffer 46.8, Fahrerlaubnis Klasse L: ½ Auffangwert |
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Ziffer 46.9, Fahrerlaubnis Klasse T: ½ Auffangwert |
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Ziffer 46.10, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: 2-facher Auffangwert |
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Ziffer 46.11, Fahrtenbuchauflage: 400,00 EUR je Monat |
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Ziffer 46.12, Teilnahme an Aufbauseminar: ½ Auffangwert |
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Ziffer 46.13, Verlängerung der Probezeit: ½ Auffangwert |
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Ziffer 46.14, Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge: Auffangwert |
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Ziffer 46.15, Verkehrsregelnde Anordnung: Auffangwert |
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Ziffer 46.16, Sicherstellung, Stilllegung eines Kraftfahrzeugs: ½ Auffangwert |
Rdn 68
2. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfte jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar sein, wenn ein Anspruch auf Erteilung, Wiedererteilung, Umschreibung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis im Streit steht (Pießkalla VRR 2013, 90). Für den einstweiligen Rechtsschutz bestehen Sonderregelungen, die zu einer erheblichen Reduzierung des Gegenstandswerts führen können (Pießkalla VRR 2013, 90; vgl. VGH München NVwZ-RR 2011, 422: hier wird von der Hälfte der Hauptsache auszugehen sein).
☆ Anpassungen des Gegenstandswerts nach oben können nach allerdings umstrittener Auffassung bei beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis erforderlich sein ( Pießkalla VRR 2013, 90; OVG Lüneburg JurBüro 2005, 597).beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis erforderlich sein (Pießkalla VRR 2013, 90; OVG Lüneburg JurBüro 2005, 597).
Rdn 69
3.Auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in der Praxis auch dann zurückgegriffen, wenn der Mandant zwar noch keinen Entziehungs- oder Versagungsbescheid erhalten hat, aber von der Behörde nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 – 13 FeV aufgefordert worden ist, wegen vermeintlich bestehender Zweifel an der Fahreignung innerhalb gesetzter Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und zugleich – wie es regelmäßig der Fall ist – für den Fall der Nichtvorlage die Entziehung aller bestehenden Fahrerlaubnisklassen angedroht wird (§§ 46 Abs. 4, 11 Abs. 8 FeV; so Pießkalla VRR 2013, 90).
☆ Auch die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Prüfung und versuchten Abwehr der MPU-Anordnung (Ziel: Rücknahme oder Modifikation durch die Fahrerlaubnisbehörde) richtet sich gebührenrechtlich nach § 23 RVG in Verbindung mit dem gültigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (so Pießkalla VRR 2013, 90).Pießkalla VRR 2013, 90).
Rdn 70
4. Fahrerlaubnisfragen können vergütungsrechtlich auch in folgenden Fällen eine Rolle spielen:
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Bei der Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO: Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren wird wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG durch die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelten Gebühren abgegolten. Ist die Beschw... |