Das Wichtigste in Kürze:
1. | Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO sind nicht die Verfahrenskosten, sondern die notwendigen Auslagen eines Beteiligten. |
2. | Grundlage der Kostenfestsetzung ist eine rechtskräftige Entscheidung, in der die notwendigen Auslagen einem Beteiligten auferlegt werden. |
3. | In der Strafvollstreckung kommt eine Erstattung von notwendigen Auslagen nur für ein Beschwerdeverfahren, nicht aber für das erstinstanzliche Strafvollstreckungsverfahren in Frage. |
4. | Der rechtskräftig festgestellte Erstattungsanspruch des Freigesprochenen gegen die Staatskasse unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist. |
5. | Im Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO werden die einem Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen geprüft und betragsmäßig festgesetzt. |
6. | Bei der Erstattung notwendiger Auslagen im Strafverfahren ist die allgemeine Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung zu beachten. |
7. | Die zu erstattenden notwendigen Auslagen müssen in der Person des erstattungsberechtigten Beteiligten angefallen sein. |
Rdn 169
Literaturhinweise:
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Magold, Die Kostentragungspflicht des verurteilten Angeklagten, LIT Verlag, Berlin 2009
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ders., Zur Zulässigkeit der Erinnerung der Staatskasse gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Anhörung gem. Nr. 145 RiStBV, JurBüro 1990, 287
ders., Keine Erstattung von Kosten des Verteidigers für Privatgutachten, durch das er sich sachkundig macht, nach § 464a StPO, JurBüro 1990, 1385
Mümmler, Zur Auslagenerstattung bei verspätetem Vorbringen entlastender Umstände durch Angeklagten, JurBüro 1989, 844
ders., Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Freispruch in Strafsachen DJB 1997, 240
ders., Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei endgültiger Einstellung nach § 153a Abs. 1 S. 4 StPO, JurBüro 1996, 124
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Volpert, Wahlanwaltsgebühren für gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwälte nach §§ 52, 53 RVG, RVGreport 2004, 133
ders., Abrechnung der Wahlanwaltsgebühren durch den Pflichtverteidiger bei Freispruch des Mandanten – § 52 RVG, RVGreport 2004, 214. ders., Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Strafprozessvollmacht, VRR 2007, 57
ders., Die Kostenfestsetzung bei Freispruch oder Teilfreispruch des Mandanten – Teil 1: Das Verfahren, RVGreport 2007, 289
ders., Die Kostenfestsetzung bei Freispruch oder Teilfreispruch des Mandanten – Teil 2: Besonderheiten beim Teilfreispruch, RVGreport 2007, 444
ders., Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO gegen die Staatskasse (Teile 1 bis 3), StRR 2008, 412
StRR 2009, 16 und 52
ders., Pflichtverteidiger und Freispruch – Worauf ist bei der Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren zu achten?, RVGreport 2012, 162
ders., Die Erstattung von Reisekosten an den Freigesprochenen im Rahmen der notwendigen Auslagen/Höhe von Reisekosten, StRR 2013, 210.
Rdn 170
1.a) Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen nach § 464b StPO wird auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht des ersten Rechtszugs die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat. Da im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten getroffen wird, muss eine Entscheidung darüber vorliegen, von wem die Kosten zu tragen sind (Kostengrundentscheidung). Im Fall des Freispruchs werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich in diesem Fall gegen die Staatskasse. Werden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers oder des Privatklägers dem Verurteilten auferlegt, richtet sich...
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