Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 289
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern und bei → Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 266.
Rdn 290
1. Die Vergütung des Anwalts in der Strafvollstreckung richtet sich grds. nicht nach den Vorschriften der Nr. 4300 ff. VV RVG. Die Anwendung dieser Vorschriften ist durch die vorrangigen besonderen Bestimmungen der Nr. 4200 ff. VV RVG grds. ausgeschlossen (OLG Jena RVGreport 2006, 470 = AGS 2006, 287; JurBüro 2006, 366; vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 20; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4301 Rn 28, 29).
Rdn 291
2.a) Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Danach entstehen Verfahrensgebühren nach
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Nr. 4300 Ziff. 3 VVRVG für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB und |
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nach Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG für die sonstigen Tätigkeiten in der Strafvollstreckung. |
Rdn 292
b) Daher richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts z.B. dann nach Teil 4 Abschnitt 2 VVRVG und nicht nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, wenn er mit der gesamten Vertretung im Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 7 StGB oder im Verfahren über den Antrag des Verurteilten auf Aufschub der Strafvollstreckung nach § 456 StPO beauftragt ist (s. dazu → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 313; dazu → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Allgemeines, Teil A Rdn 454; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Strafaufschub, Teil B Rdn 296 ff. m.w.N.).
Rdn 293
3. Die Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG finden nur Anwendung auf den Rechtsanwalt, der nicht Verteidiger ist (vgl. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG). Die Tätigkeiten des Verteidigers in der Strafvollstreckung fallen demgegenüber unter die Gebührenregelungen in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, also unter Nrn. 4200 – 4207 VV RVG (s. dazu → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 313; → Strafvollstreckung, Terminsgebühr, Teil J Rdn 301; vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 19 und Vorbem. 4.3 VV Rn 18; Burhoff RVGreport 2004, 16; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Einl. VV Vorbem. 4.2 Rn 12 und VV Vorb. 4.3 Rn 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorbem. 4.2, VV 4200 – 4207 Rn 1). Das ist der Fall, wenn dem Rechtsanwalt ein umfassendes Mandat erteilt ist. Der Rechtsanwalt muss deshalb zur Anwendung der in Abschnitt 2 von Teil 4 VV RVG geregelten Gebühren aufgrund des ihm erteilten umfassenden Mandats als Verteidiger bzw. Vollvertreter anzusehen sein.
☆ Voraussetzung für die Anwendung der in Abschnitt 3 von Teil 4 RVG geregelten Gebühren ist, dass dem Rechtsanwalt lediglich ein Einzelauftrag und nicht ein umfassendes Mandat erteilt worden ist.Anwendung der in Abschnitt 3 von Teil 4 RVG geregelten Gebühren ist, dass dem Rechtsanwalt lediglich ein Einzelauftrag und nicht ein umfassendes Mandat erteilt worden ist.
Rdn 294
4. Keine Einzeltätigkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt mit der Vertretung im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beauftragt oder hierfür gerichtlich bestellt worden ist (s. → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 324; → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N.).
☆ Verteidigertätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt erst im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung (vgl. § 56f StGB) beauftragt worden ist (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253; s. dazu auch → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr , Teil J Rdn 326 ). i.S.v. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt erst im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung (vgl. § 56f StGB) beauftragt worden ist (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253; s. dazu auch → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 326).
Rdn 295
5. Ist der Rechtsanwalt mit der Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung beauftragt worden, fallen die Gebühren des Beschwerdeverfahrens nach Nr. 4200 VV RVG ff. an (vgl. hierzu Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 20 und Vorbem. 4.3 VV Rn 19; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Einl. VV Vorbem. 4.2 Rn 12; s. → Strafvollstreckung, Beschwerde, Teil J Rdn 280). Die Verfahrensgebühr Nr. 4302 VV RVG fällt insoweit nur an, wenn der Rechtsanwalt lediglich mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden ist, z.B. nur der Einlegung der Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, aber nicht mit der weiteren Vertretung im Beschwerdeverfahren (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Einl. VV Vorbem. 4.2 Rn 12; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 20 und Vorbem. 4.3 VV Rn 19).
Siehe auch: → Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 265 m.w.N.