Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der auftragsgemäßen Vertretung in einem Verwaltungsverfahren bzw. einem behördlichen Verfahren richtet sich die Vergütung nach Teil 2 VV RVG.
2. In einer Strafsache i.S.v. Teil 4 VV RVG kann keine Geschäftsgebühr anfallen.
3. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 f. VV RVG kommt insbesondere im Verfahren nach dem StVollzG und im Höheverfahren nach dem StrEG in Betracht.
4. Die Geschäftsgebühr entsteht nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG als Pauschgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
5. Die Bemessung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG innerhalb des vorgesehenen Rahmens von 0,5 – 2,5 erfolgt gem. § 14 RVG.
6. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist nach der Bestimmung des Gebührensatzes und des Gegenstandswerts aus der Tabelle zu § 13 RVG abzulesen.
7. Die Bestimmung des Gegenstandswerts erfolgt gem. § 23 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 RVG.
 

Rdn 386

 

Literaturhinweise:

Pießkalla, Die Streitwertbemessung bei MPU-Anordnungen, VRR 2013, 90

Volpert, Tätigkeiten im Strafvollzug richtig abrechnen, RVGprofessionell 2006, 214

ders., Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362

Zieger, Vernachlässigte Tätigkeitsfelder der Verteidigung, insbesondere Strafvollstreckung und Vollzug, StV 2006, 375.

 

Rdn 387

1. Bei der auftragsgemäßen Vertretung in einem Verwaltungsverfahren bzw. einem behördlichen Verfahren richtet sich die Vergütung nach Teil 2 VV RVG. Das ergibt sich aus der Überschrift zu Teil 2 VV RVG (Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren). Für die Vertretungstätigkeit gilt dabei Abschnitt 3 von Teil 2 VV RVG.

 

Rdn 388

Es können deshalb die in Nr. 2300 f. VV RVG geregelten Geschäftsgebühren entstehen:

0,5–2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG,
0,3 Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV RVG, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt; nach der Anm. zu Nr. 2301 VV RVG handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
 

☆ Eine Geschäftsgebühr ist ggf. nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren anzurechnen (s. dazu →  Zivilverfahren, Abrechnung , Teil J Rdn  425 ).anzurechnen (s. dazu → Zivilverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 425).

 

Rdn 389

2. Die in Nr. 2300 f. VV RVG geregelten Geschäftsgebühren können gem. Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV RVG nicht in den in den Teilen 4 – 6 VV RVG geregelten Angelegenheiten entstehen. In einer Strafsache i.S.v. Teil 4 VV RVG kann deshalb keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 f. VV RVG anfallen. Insbesondere im vorbereitenden Verfahren bzw. im EV kommt deshalb für die Tätigkeit gegenüber der Polizei/StA keine Geschäftsgebühr in Betracht, sondern insbesondere die Verfahrensgebühr Nr. 4104/4105 VV RVG (AnwKomm-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 2.3 Rn 18).

 

☆ Strafsachen i.S.v. Teil 4 VV RVG sind alle Verfahren, die als Strafverfahren ausgestaltet sind, d.h. alle Verfahren nach der StPO, dem JGG und landesrechtlichen Strafvorschriften sowie die sonstigen Verfahren, für die in Teil 4 VV RVG vergütungsrechtliche Regelungen getroffen worden sind (Burhoff/ Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV Rn 2). Deshalb ist z.B. die Tätigkeit im Gnadenverfahren nicht nach Nr. 2300 f. VV RVG, sondern nach Nr. 4303 VV RVG abzurechnen.i.S.v. Teil 4 VV RVG sind alle Verfahren, die als Strafverfahren ausgestaltet sind, d.h. alle Verfahren nach der StPO, dem JGG und landesrechtlichen Strafvorschriften sowie die sonstigen Verfahren, für die in Teil 4 VV RVG vergütungsrechtliche Regelungen getroffen worden sind (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 2). Deshalb ist z.B. die Tätigkeit im Gnadenverfahren nicht nach Nr. 2300 f. VV RVG, sondern nach Nr. 4303 VV RVG abzurechnen.

 

Rdn 390

3. Für die Entstehung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 f. VV RVG gilt:

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 f. VV RVG kommt insbesondere im Verfahren nach dem StVollzG in Betracht (Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2094 ff.; AnwKomm-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 2.3 Rn 20; → Vergütung im Strafvollzug, Teil J Rdn 331).
Auch wenn vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben (Adhäsionsansprüche) zunächst auftragsgemäß außergerichtlich verfolgt werden, kann hierfür die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG anfallen (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV Rn 46; AnwKomm-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 2.3 Rn 18).
Wenn der Rechtsanwalt für den Mandanten die im Grundverfahren zugesprochene Entschädigung gem. § 10 StrEG bei der Landesjustizverwaltung geltend macht (Betragsverfahren), entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (→ Entschädigungsverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 51).
Eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG kann auch anfallen für die Tätigkeit gegenüber der Straßenverkehrsbehörde betr. Fahrerlaubnisfragen (z.B. Wiedererlangung der Fahrerla...

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