Normenkette

§ 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Bei einem Überbau (hier ragte das Garagendach etwa 40 cm in einen gemeinschaftlichen Zufahrtsweg hinein) ist der Beseitigungsanspruch nicht bereits dann verwirkt, wenn der Berechtigte/Antragsteller eine Bauzeichnung (ohne Aufriss) kannte, diese kommentarlos zurückreichte und eine dort in der Zeichnung gestrichelte Linie von einem Laien sowohl als Fundament wie auch als Dachkante angesehen werden konnte.

2. Allenfalls könnte dann Verwirkung eines Beseitigungsanspruches bejaht werden, wenn weitere Detailzeichnungen und Baupläne vorlagen und der Berechtigte/Antragsteller durch eine Unterschrift gegenüber der Baubehörde diese Pläne genehmigt hätte. In diesem Fall hätte dann der Berechtigte "sehenden Auges" den Überbau genehmigt. Hierfür trägt jedoch der Störer bzw. "Überbauende" die volle Darlegungs- und Beweislast.

Die Sache musste unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 01.04.1998, 2 Wx 104/97= ZMR 9/1998, 585)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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