Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 13.11.1997)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 1Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 13. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18, zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Bekwisch 4/4 a. Das gemeinschaftliche Grundstück ist mit zwei Einfamilienhäusern bebaut. Die Antragsteller sind Sondereigentümer des Einfamilienhauses Nr. 2, welches von der Straße aus gesehen auf dem hinteren Teil des Grundstücks gelegen ist. Nach § 2 der Teilungserklärung vom 11. Dezember 1992 soll eine mit O bezeichnete Fläche in einer Breite von 3,50 m als Zufahrt für beide Eigentümer dienen.

Im August 1995 errichtete der Antragsgegner … auf dem ihm zugewiesenen Kraftfahrzeugstellplatz eine Garage. Das Garagendach ragt in ca. 2,25 m Höhe in einem Umfang von 40 cm in den Zufahrtsweg hinein, wie sich aus den zur Akte gereichten Fotos ergibt. Vor Errichtung der Garage erhielten die Antragsteller von dem Antragsgegner die Bauzeichnung vom 18. Mai 1994 (Anl. ASt 3) im Maßstab 1: 200, aus der sich die Lage des geplanten Garagenneubaus ergibt. Diese Zeichnung nahmen die Antragsteller in Augenschein und gaben sie kommentarlos zurück. Die Garage wurde gemäß der Zeichnung errichtet.

Die Antragsteller haben mit der Begründung, daß wegen der durch das Garagendach herbeigeführten Einschränkung der Zufahrtsbreite größere Fahrzeuge in einer Höhe von mehr als 2,10 m sowie Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge das Einfamilienhaus der Antragsteller nicht bzw. nicht ohne Schwierigkeiten erreichen könnten, beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Dach der auf dem Grundstück Bekwisch 4 in Hamburg, verzeichnet im Grundbuch von … Blatt … befindlichen und dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners unterliegenden Garage so zu ändern, daß es nicht in den zur Haus der Antragsteller führenden 3,50 m breiten Zuweg hineinragt,

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, eine Baugenehmigung zu beantragen, die es ihm erlaubt, das Dach der Garage so zu ändern, daß es nicht in den zum Haus der Antragsteller führenden 3,50 m breiten Zuweg hineinragt.

Das Amtsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, daß die geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller sich gegen diese rechtliche Bewertung gewandt und vorgetragen, sie hätten den streitigen „Überbau” des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt genehmigt. Als bautechnische Laien seien sie weder in der Lage gewesen, die gestrichelte Linie auf der ihnen vorgelegten Zeichnung richtig zu interpretieren noch hätten sie in der Bauphase erkannt, daß in ihr Zufahrtsrecht zu dem Grundstück in einem Umfang eingegriffen werden würde, der die Zufahrt zu ihrem Grundstücksteil ganz erheblich erschwere. Der von einem Architekten beratene Antragsgegner habe sie auf den beabsichtigten Eingriff in ihre Rechte nicht ausdrücklich hingewiesen und auch nicht um Genehmigung gebeten. Als Folge dieses rechtswidrigen Vorgehens müsse er die Verkürzung des Garagendaches hinnehmen.

Die Antragsteller haben ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholt.

Der Antragsgegner hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er hat behauptet, daß die Antragsteller ihr schriftliches Einverständnis für den Bau der Garage nach dem vorgelegten Plan gegeben hätten. Denn er habe bei Stellung des Bauantrages für die Garage auch das Einverständnis der Antragsteller nachweisen müssen. Da sie vor Baubeginn von der baulichen Gestaltung der Garage gewußt und ihr Einverständnis mündlich und schriftlich erklärt hätten, könnten sie im nachhinein eine Abänderung des Garagendaches nicht verlangen. Im übrigen könne das Haus der Antragsteller auch von größeren Lastkraftwagen sowie von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen trotz der Garage erreicht werden.

Die Kammer hat eine amtliche Auskunft der Bauprüfabteilung des Ortsamtes Alstertal eingeholt zu folgenden Fragen (Bl. 96, 99 d.A.). Können Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge die Zufahrt von der Straße Bekwisch zum Haus der Antragsteller Bekwisch 4 a in Hamburg problemlos benutzen oder werden sie daran durch den Dachüberstand der von dem Antragsgegner errichteten Doppelgarage gehindert? Sind diese Fragen seinerzeit Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens betreffend die Errichtung der Doppelgarage auf dem gemeinsamen Grundstück der Parteien gewesen.

Die Bauprüfabteilung hat erwidert: „Bei den oben angeführten Gebäuden handelt es sich um sog. Gebäude mit geringer Höhe. Für Gebäude mit geringer Höhe sind Feuerwehrzufahrten nicht erforderlich. Wir gehen davon aus, daß die Feuerwehr das Gebäude mit tragbaren Leitern erreichen kann. Aus den genehmigten Plänen geht hervor, daß das Garagendac...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge