Bauträger T gibt eine Teilungserklärung ab. In den Bauträgerverträgen mit X und Y lässt er sich Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung und zur Änderung der Gemeinschaftsordnung einräumen. Die Vollmacht von X für T lautet u. a. wie folgt: "die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung samt etwaigen Nachträgen hierzu beliebig abzuändern und eine etwa erforderliche Auflassung zu erklären, entgegenzunehmen und/oder die Zustimmung als Vormerkungsberechtigter zu solchen Verfügungen zu erteilen". Im Innenverhältnis ist geregelt, dass "der Kostenverteilungsschlüssel nicht zum Nachteil des Käufers verändert werden darf sowie die Miteigentumsanteile und das Sondereigentum samt Sondernutzungsrechten des Käufers unberührt bleiben müssen und das zu dessen Gebrauch dienende Gemeinschaftseigentum nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf; zulässig sind insbesondere bauliche Änderungen an anderen Einheiten oder der Außengestaltung des Gebäudes einschließlich des Bauausmaßes, und des Grundstücks". Die Vollmacht von Y ist – was das Außenverhältnis anbelangt – gleichlautend. Für das Innenverhältnis ist bestimmt, dass von der Vollmacht nur aus "triftigen Gründen" Gebrauch gemacht werden darf und die dadurch eintretenden Änderungen Y "zumutbar" sein müssen. Was insoweit gilt, wird dann teilweise beschrieben. Im Jahr 2017 macht T von diesen Vollmachten bei einer Beurkundung von 2 Nachträgen Gebrauch. Anstelle eines "Heizungsraums" bestimmt T einen "Technikraum". Ferner legt T 6 Stellplätze fest und begründet daran Sondernutzungsrechte zugunsten eines Teileigentums, das ihm selbst gehört. Im Jahr 2018 widerrufen X und Y ihre Vollmachten. Der Notar erlässt daraufhin einen "Vorbescheid". Nach diesem wird er die Nachträge dem Grundbuchamt zum Vollzug einreichen, sobald die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt. Gegen diesen Bescheid gehen X und Y vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge