Auf Nummer sicher

Grundsätzlich gelten auch bei der Teilungsversteigerung die allgemeinen Vorschriften über die vom Bieter zu leistende Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswerts.[1] Doch gilt eine Modifizierung: Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot dann keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm ein durch das Gebot ganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht zusteht.[2]

Die Arten der Sicherheitsleistung sind in § 69 ZVG näher aufgeführt.[3] Barzahlung ist ausgeschlossen. Ausreichend ist aber die Vorlage einer Quittung der Gerichtszahlstelle, aus der sich ergibt, dass der erforderliche Geldbetrag bar eingezahlt wurde.[4]

[1] §§ 67 ff. ZVG.
[2] § 184 ZVG; dazu Nickel, FPR 2013, S. 370, 377.
[3] Dazu Böttcher, FPR 2013, S. 345, 351.
[4] LG Berlin, Beschluss v. 5.8.2008, 82 T 567/08, Rpfleger 2008 S. 660.

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