Auf Nummer sicher
Grundsätzlich gelten auch bei der Teilungsversteigerung die allgemeinen Vorschriften über die vom Bieter zu leistende Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswerts.[1] Doch gilt eine Modifizierung: Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot dann keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm ein durch das Gebot ganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht zusteht.[2]
Die Arten der Sicherheitsleistung sind in § 69 ZVG näher aufgeführt.[3] Barzahlung ist ausgeschlossen. Ausreichend ist aber die Vorlage einer Quittung der Gerichtszahlstelle, aus der sich ergibt, dass der erforderliche Geldbetrag bar eingezahlt wurde.[4]
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