6.3.1 Gerichtlicher Teilungsplan
Zuschlag – und dann?
Mit dem Zuschlag an den Meistbietenden erwirbt der Ersteher Eigentum an dem Grundstück sowie an den von der Versteigerung erfassten Gegenständen (§ 90 ZVG). Gleichzeitig endet die Gemeinschaft an dem Grundstück, die sich nach dem Surrogationsgrundsatz nunmehr an dem Erlös fortsetzt. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft setzt gemäß § 753 Abs. 1 BGB zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks voraus und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber erfordert. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.
Bei Streit: Hinterlegung
Die Verteilung wird also nicht von dem Versteigerungsgericht vorgenommen. Dieses beraumt lediglich einen Verteilungstermin an, bis zu dem der Ersteher sein bares Meistgebot nebst Zinsen etc. entrichtet haben muss, und erstellt einen Teilungsplan. Bei fehlender Einigung der (früheren) Miteigentümer über die Verteilung wird der Versteigerungsübererlös, der nach Vorwegentnahme der Verfahrenskosten und Befriedigung der nach § 10 ZVG Berechtigten verbleibt, zugunsten aller Miteigentümer hinterlegt.
Dann kann jeder Teilhaber von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.
Direkte Zahlung
Nach § 144 ZVG ist es möglich, dass der Ersteher die Berechtigten außergerichtlich durch direkte Zahlung befriedigt.
6.3.2 Gegenrechte des anderen Ehegatten
Ehegattengrundstück
Bei der Versteigerung eines Ehegattengrundstücks stellt sich spätestens bei der Erlösverteilung die Frage, inwieweit sich der andere Teilhaber im Rahmen der Teilungsversteigerung auf ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung berufen kann. Dies beantwortet sich entscheidend nach dem Stadium des Verfahrens:
Gemeinschaft aufgehoben
Sofern die Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben ist und die Beteiligten nur noch um Freigabeansprüche streiten, die nicht mehr Teil des Aufhebungsverfahrens nach §§ 749 ff. BGB sind, kann ein Ehegatte unter Hinweis auf ein noch nicht abgeschlossenes Zugewinnausgleichsverfahren seine Zustimmung zur Auszahlung des entsprechenden Erlösanteils an den anderen Ehegatten verweigern. Denn es sei wichtig, die Gesamtbereinigung der beiderseitigen aus der Ehe herrührenden Ansprüche in einem Akt zu ermöglichen.
Noch bestehende Gemeinschaft
Doch für den Fall, dass die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist und der Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, dass die Auseinandersetzung nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte (z. B. güterrechtliche Ausgleichsansprüche) beeinträchtigt werden darf. Dabei ging es um folgenden Fall:
Erlösverteilung aus Teilungsversteigerung
Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Hausgrundstücks. Hierüber wurde das Teilungsversteigerungsverfahren auf Betreiben des Ehemannes durchgeführt, der mit einem Bargebot von 134.000 EUR Meistbietender blieb. Von der erbrachten Sicherheitsleistung war auf seine Anweisung die Hälfte an die Ehefrau ausgezahlt worden. Die andere Hälfte (ca. 6.500 EUR) blieb hinterlegt. Den restlichen Steigerlös hatte er zunächst nicht eingezahlt. Deswegen wurde nach § 128 ZVG eine Sicherungshypothek eingetragen. Des Weiteren betrieb die Ehefrau die Wiederversteigerung. Nunmehr zahlte der Ehemann den verbleibenden und der Ehefrau zustehenden hälftigen Betrag (ca. 62.000 EUR) auf ein Sonderkonto. Er erklärte Freigabe dieser Summe zugunsten seiner Ehefrau Zug um Zug gegen Rücknahme des (Wieder-)Versteigerungsantrags, Löschung der Sicherungshypothek sowie Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle noch verbliebenen Restbetrags (6.500 EUR). Die Ehefrau widersprach der Auszahlung: Sie macht einredeweise Gegenansprüche aus einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung geltend und verlangt Zahlung des vollen Versteigerungsbetrags. Doch ohne Erfolg!
Bei einer Teilungsversteigerung – so der BGH – seien im Rahmen der Erlösverteilung Zurückbehaltungsrechte aus anderen Rechtsbereichen grundsätzlich nicht zu beachten. Denn § 749 Abs. 1 BGB ermöglic...