Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 139 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Der erste Teil eines Eigentümerbeschlusses, durch den

"der Verwalter bevollmächtigt wurde, unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts alle notwendigen Schritte - auch gerichtlich - in die Wege zu leiten, den baulichen Zustand der derzeit gültigen Teilungserklärung herbeizuführen"

mit dem Ziel, dass die von verschiedenen Wohnungseigentümern zwischenzeitlich vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen seien, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; zunächst müsste geklärt werden, ob und ggf. welche baulichen Veränderungen Bestandsschutz genießen, sei es aufgrund Zustimmung der hiervon betroffenen Wohnungseigentümer, sei es aufgrund fehlender Nachteilswirkung zu Lasten anderer Eigentümer nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 14 WEG. Dieser Teil eines Beschlusses geht über eine bloße Bestandsaufnahme aller nicht genehmigten baulichen Veränderungen weit hinaus und überschreitet damit die rechtlichen Grenzen. Bestimmte Änderungen könnten ja duldungspflichtig sein. Der Beschluss war zumindest voreilig gefasst.

2. Nachfolgende Beschlusspassagen (über Sachverständigenbeauftragung usw.) bleiben demgegenüber gültig. Sie behalten ihren Sinn unabhängig von dem für ungültig erklärten ersten Beschlussteil; aus diesem Grund kann entsprechend § 139 BGB insoweit von einer Teilbarkeit des Beschlusses ausgegangen und nur eine Teilungültigkeit ausgesprochen werden. Einer beschlossenen Bestandsaufnahme durch einen Sachverständigen würde es nur dann nicht bedürfen, wenn Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB von vorneherein deshalb ausschieden, weil keine baulichen Veränderungen vorlägen oder weil auf die Rückgängigmachung baulicher Veränderungen verzichtet worden sei oder einer Beseitigung der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegenstehe. Solche Ausnahmen hat das LG zu Recht allerdings in vorliegendem Fall nicht angenommen.

3. Gerichtskostenquotelung ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wert der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 15.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.1996, 3 Wx 490/96)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?