Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 508/95) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR 295/95 WEG) |
Tenor
I.
Soweit der Eigentümerbeschluß TOP 2 vom 23. Mai 1995 angefochten worden ist, werden die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 24. November 1995 abgeändert.
Satz 1 des Eigentümerbeschlusses, der wie folgt lautet: „Der Verwalter wurde bevollmächtigt, unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, alle notwendigen Schritte – auch gerichtlich – in die Wege zu leiten, den baulichen Zustand der derzeit gültigen Teilungserklärung 401/1984 herbeizuführen.” wird für ungültig erklärt.
Im übrigen wird der Anfechtungsantrag zu TOP 2 zurückgewiesen.
II.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten erster Instanz fallen den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte zur Last. Die Gerichtskosten des zweiten und dritten Rechtszuges tragen die Beteiligten zu 2 zu 2/3 und die Beteiligte zu 1 zu 1/3.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert der Beschwerde und der weiteren Beschwerde: 15.000,00 DM.
Geschäftswert erster Instanz (in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung): 20.000,00 DM (15.000,00 DM + 5.000,00 DM).
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 3 ist Verwalter. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgte durch die Teilungserklärung vom 7. Februar 1984. Die Antragstellerin erwarb ihren Miteigentumsanteil durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Juni 1984. In der Folgezeit wurden von verschiedenen Wohnungseigentümern – insbesondere auch von der Antragstellerin – zahlreiche bauliche Veränderungen vorgenommen. Die seit dem Jahre 1992 zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen über eine Änderung der Teilungserklärung bezüglich der bereits vorgenommenen baulichen Veränderungen mit grundbuchrechtlicher Eintragung führten zu keinem Ergebnis.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. Mai 1995 wurde unter TOP 2 der folgende Beschluß gefaßt:
„Der Verwalter wurde bevollmächtigt, unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, alle notwendigen Schritte – auch gerichtlich – in die Wege zu leiten, den baulichen Zustand der derzeit gültigen Teilungserklärung 401/1984 herbeizuführen. Desweiteren wurde der Verwalter bevollmächtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen, der eine Feststellung über den geänderten Zustand aufnimmt. Nach Möglichkeit soll dies der Dipl.-Ing. S. sein. Sollten sich hier Einwände ergeben, wurde der Verwalter bevollmächtigt, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Nach Möglichkeit soll Frau A. an dem Ortstermin mit dem Sachverständigen teilnehmen.
Abstimmung: Ja-Stimmen: 10 Eigentümer mit
8.129/10.000stel
Nein-Stimmen: keine
Enthaltungen: keine.”
Außerdem erfolgte in der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 1995 unter TOP 3 die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur neuen Verwalterin.
Die Antragstellerin hat beide Tagesordnungspunkte fristgerecht angefochten und beantragt,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. Mai 1995 zu den TOP 2 und 3 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 2 sind den Anfechtungsanträgen entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 24. November 1995 abgewiesen. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat die Antragstellerin – beschränkt auf TOP 2 – sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht:
Die an sich nicht erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Frage, ob der Zustand der Teilungserklärung entspricht, sei hinnehmbar. Nicht hinnehmbar sei hingegen die beschlossene Teilnahme der Frau A.. Dem im Wohnungseigentumsrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz werde nur dann genüge getan, wenn entweder alle Wohnungseigentümer oder aber zumindest alle Mitglieder des Beirates die Möglichkeit hätten, an der Besichtigung des Objektes teilzunehmen. Der Sachverständige S. sei aufgrund seiner Vorbeauftragung durch Frau A. als befangen abzulehnen. Der Beschluß verstoße auch deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie – die Antragstellerin – eine Änderung ihres Wohnungseigentums teilweise zurücknehmen solle, während sie im Gegenzug die baulichen Veränderungen der übrigen Wohnungen zu akzeptieren habe. Schließlich hätten die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf die zahlreichen, nach der Teilungserklärung erfolgten Veränderungen und ihre jahrelange Nichtbeanstandung in den weit überwiegenden Fällen das Recht auf eine Wiederherstellung des Zustandes laut Teilungserklärung verwirkt.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 30. September 1996 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin insoweit als unzulässig verworfen, als bezüglich des TOP 2 die Ungültigkeitserklärung hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigen S. beantragt worden sei. Im übrigen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des ...