Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Fehlende Rechtsmittelbeschwer bei amtsgerichtlicher Ungültigerklärung des Teils einer Jahresabrechnungsgenehmigungsbeschlussfassung (hier: des mitbeschlossenen Vermögensstatus)
Normenkette
§ 45 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 1 FGG
Kommentar
1. Wird der im Rahmen einer Jahresabrechnung vorgelegte Vermögensstatus durch Eigentümerbeschluss genehmigt und der Eigentümerbeschluss insoweit vom Amtsgericht ohne Einschränkung für ungültig erklärt, dann fehlt für ein Rechtsmittel, mit dem die Begründung des Amtsgerichts beanstandet wird und die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch hinsichtlich der Einzelangaben im Vermögensstatus verlangt wird, die Beschwer.
In amtsrichterlicher Entscheidung wurde ein Eigentümerbeschluss hinsichtlich des der Abrechnung beigefügten Vermögensstatus für ungültig erklärt; ferner wurden die Wohnungseigentümer verpflichtet, im Rahmen der Jahresabrechnung 1990 einen Eigentümerbeschluss über die Kontenstände zu fassen.
Der Antragsteller hatte gefordert, den Eigentümerbeschluss auch insoweit für ungültig zu erklären, als bei der Berechnung der im Vermögensstatus als Verbindlichkeit ausgewiesenen Instandhaltungsrücklage in Höhe von DM 34.129,67 von einem Anfangsbestand aus der Vorjahresabrechnung in Höhe von DM 51.545,57 ausgegangen wurde. Das Landgericht hatte die Erstbeschwerde des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen, weil dem Antragsteller die für eine Erstbeschwerde erforderliche Beschwerde fehlte.
Die Vorinstanzen hatten den Vermögensstatus als Teil der Jahresabrechnung angesehen und waren daher davon ausgegangen, dass sich der die Jahresabrechnung genehmigende Eigentümerbeschlussauch auf den Vermögensstatus erstreckte. Sie hatten den Eigentümerbeschluss ohne Einschränkung für ungültig erklärt, soweit der Vermögensstatus betroffen war. Damit war auch der genehmigende Eigentümerbeschluss insoweit für ungültig erklärt worden, als er sich auf Einzelangaben im Vermögensstatus erstreckte, also sowohl hinsichtlich der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage als auch hinsichtlich der Angaben, wer Schuldner der ausgewiesenen Wohngeldverbindlichkeiten aus Vorjahren sei. Gegen Einzelbegründungen der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses in der landgerichtlichen Entscheidung könne sich jedoch der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht wenden.
2. Außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei einem Geschäftswert von DM 10.000,- (im Streit sei einerseits gewesen, ob der mit DM 51.545,57 angenommene Anfangsbetrag der Rücklage zutreffe, andererseits auch, ob der Endbetrag von DM 34.129,67 überhaupt vorhanden sei).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992, 2Z BR 92/92)
zu Gruppe 5, S. 201 ff.: Vermietete Eigentumswohnungen