Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Ein Wirtschaftsplan kann auch in Teilpositionen (hier: Anteile für Außenanlagepflege und für Verwaltervergütung) einen Wohnungseigentümer belasten hinsichtlich seiner bisher noch nicht gebauten 7 Eigentumswohnungen (von insgesamt 41 Eigentumswohnungen). Ein Antragsteller kann sich hier anteiligen Kosten nicht entziehen, da das gemeinschaftliche Eigentum, an dem er beteiligt ist, auch schon vor Errichtung von Sondereigentum zu Aufwendungen führt; insoweit hat er zu den Ausgaben der Gemeinschaft beizutragen; sowohl die Pflege der Außenanlagen als auch die Verwaltung setzen nicht voraus, dass das betreffende Sondereigentum bereits fertiggestellt ist.

2. Im Fall bereits erstellter Eigentumswohnungen, die nicht genutzt werden, würden i. ü. noch weitere Aufwendungen anfallen, die anteilig von den betreffenden Eigentümern mitzutragen wären.

3. Die Anforderungen an die Untergliederung eines Wirtschaftsplanes dürften allerdings nicht überspannt werden. Ein Wirtschaftsplan sei auch nicht unvollständig, wenn er nicht die Zinseinkünfte für eine Instandhaltungsrücklage und auch nicht die Einnahmen aus einer Parkplatzvermietung ausweise. Nicht auszuschüttende Nutzungswerte des gemeinschaftlichen Eigentums und gemeinschaftliche Vermögensgegenstände seien nicht in einen Wirtschaftsplan aufzunehmen.

4. Der anteilige Zahlungsbetrag könne auch in addierter Form für mehrereWohnungen eines Eigentümers dargestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.1988, 3 W 74/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

M. E. ist die Entscheidung zum Formbild eines Wirtschaftsplanes etwas "großzügig", berücksichtigt man z. B. die Entscheidungen des KG Berlin vom 6. 3. 1985 (WE 4/86, 139) oder vom 27. 5. 1987 (WEZ 5/87, 274). Ein Wirtschaftsplan sollte eigentlich genauso aufgebaut und untergliedert sein, wie auch eine Jahresabrechnung, also die voraussichtlichen und begründet erwarteten Gesamteinnahmen einer Gemeinschaft ausweisen, ebenso die erwarteten Gesamtausgaben. Insbesondere bei sich ergebender Änderung sollte auch der neuerliche anteilige Vorauszahlungsbetrag für den einzelnen Eigentümer dargestellt werden, und zwar jeweils gesondert für eine jede Wohnung eines Eigentümers. Eigene Berechnungen können und müssen m. E. grds. nicht vom einzelnen Eigentümer erwartet und vorgenommen werden.

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