Leitsatz
Seit dem Jahre 1993 verheiratete Eheleute stritten sich im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau beantragte dessen Ausschluss, der ausgleichsberechtigte Ehemann wollte die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Erstinstanzlich wurde dem Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Ehefrau nicht entsprochen.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1993 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1994 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen.
Die Ehefrau leistete während der Ehezeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einer für sie erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund erwarb sie während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. 449,20 EUR. Der Ehemann hatte keinerlei Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben. Er war selbständig und hatte Kapitallebensversicherungen abgeschlossen.
Im Jahre 1999 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung, in der sie auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt wechselseitig verzichteten. In der Urkunde wurden die Einkünfte der Parteien aufseiten der Ehefrau mit monatlich 5.000,00 DM und aufseiten des Ehemannes mit ca. 4.500,00 - 5.000,00 DM angegeben.
Im Februar 2002 übertrug die Mutter des Ehemannes ein Grundstück auf ihn und seine Schwester, deren Anteil der Ehemann noch im Jahre 2002 erwarb. Die Parteien nahmen gesamtschuldnerisch einen Kredit i.H.v. 210.000,00 EUR, der zum Erwerb des Anteils der Schwester und zur Renovierung des nunmehr im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Hauses verwandt wurde. Die hieraus resultierende monatliche Belastung i.H.v. 1.085,00 EUR trug zunächst die Ehefrau. Die Parteien trennten sich im Jahre 2002.
Die Ehefrau kündigte ihre beiden Lebensversicherungen und erhielt hierfür einen Betrag von ca. 11.000,00 EUR.
In notarieller Urkunde aus dem Jahre 2003 verpflichtete sich der Ehemann, die Antragstellerin im Innenverhältnis in voller Höhe von der Darlehensverbindlichkeit freizustellen. Beide Parteien sollten gemeinsam gegenüber der Bank darauf hinwirken, dass die vereinbarte Schuldübernahme von dem Gläubiger genehmigt und die Ehefrau aus dem Darlehensvertrag vollständig entlassen wird.
Im Scheidungsverbundverfahren beantragte die Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Das FamG hat diesem Antrag nicht entsprochen. Es hat vielmehr den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass von dem Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 224,60 EUR übertragen wurden.
Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass nach § 1587c Nr. 1 BGB ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden habe, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Von dieser Regelung sei nur dann Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen würde. Unterhalb dieser Schwelle sei die Ausgleichspflicht auch von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten abhängig.
Es könne aber eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitrage, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall sei zunächst weder eine Herabsetzung noch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der Einkommensverhältnisse der Parteien gerechtfertigt.
Es sei auch ohne Belang, dass die Ehefrau sich darauf berufe, dass der Ehemann sie zum Abschluss der notariellen Verträge bestimmt habe. Insoweit fehle zum einen Vortrag dazu, aufgrund welcher Umstände sie zum Abschluss der Verträge bestimmt worden sei, zum anderen könne diese Problematik allein die Wirksamkeit der Verträge betreffen.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass die Ehefrau zunächst die Kreditraten getragen habe, obwohl der Ehemann Alleineigentümer des Grundstücks geworden sei. Insoweit stehe ihr ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB zu.
Die teilweise Kürzung des Versorgungsausgleichs sei aber unter Berücksichtigung der weiteren finanziellen Verhältnisse zur Altersvorsorge beider Parteien gerechtfertigt.
Die Ehefrau habe bislang relative geringe Gesamtrentenanwartschaften erzielt, der Ehemann habe seine Altersvorsorge durch den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen betrieben. Hieraus könne er mit einer Auszahlung von ca. 97.000,00 EUR rechnen. Außerdem sei e...