Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit der gemeinsamen Tochter. Die elterliche Sorge für die Tochter wurde allein von der Mutter ausgeübt, die keinen Umgang zwischen Vater und Tochter zuließ. Sie wehrte sich auch gegen die Durchführung eines begleiteten Umgangsrechts.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Kindesmutter daraufhin auf Antrag des Vaters im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht insoweit entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Antragstellers ging und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, die den teilweisen Entzug des Sorgerechts rechtfertige.
Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung des sowohl dem Vater als auch dem Kind zustehenden Rechts auf Umgang miteinander, sei allgemein anerkannt, dass i.d.R. die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil zum Wohl des Kindes gehörten und notwendig seien für seine gesunde seelische Entwicklung. Dies gelte für jede Entwicklungsstufe. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar, der objektiv nicht zu verantworten sei. Sowohl Vater als auch Mutter seien in ihrer besonderen Stellung Bezugspersonen, die es für jeden Menschen nur einmal gebe. Außerdem solle sich jeder sorgeberechtigte Elternteil klarmachen, dass der Versuch, den Kontakt zum anderen Elternteil einzuschränken, auf die Dauer zu psychischen Schäden führe, die sich verunsichernd auch auf die Gefühlsbeziehung des Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil auswirkten.
Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft sei unerlässlich, weil sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung hartnäckig weigere, einen Umgang zwischen Vater und Tochter zuzulassen. Dies unterscheide sich in seinen Auswirkungen nicht von dem Verhalten einer Mutter, die eine bereits bestehende Umgangsregelung unterlaufe. In jedem Falle könne auch hier nur ein Umgang stattfinden, in dem ein Umgangspfleger eingesetzt werde, der die an sich der Mutter zukommende Aufgabe, den Kontakt zum Vater zuzulassen, zu fördern und durchzuführen übernehme, weil die Mutter dies entweder nicht wolle oder aus psychischen Gründen dazu nicht in der Lage sei.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2010, 4 UF 47/10