Handelsrechtlich sind Geldforderungen des Anlagevermögens (und des Umlaufvermögens) nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten[1] zu bewerten. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung. Der Begriff "Anschaffungskosten" passt allerdings für Forderungen nicht.[2] In der Regel werden Forderungen nicht erworben, sondern beruhen auf einer Leistungsbeziehung, z. B. einem Kaufvertrag. In diesen Fällen entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert der Forderung.[3] Auch Darlehensforderungen sind in der Handels- und Steuerbilanz grundsätzlich mit ihrem Nennwert zu bewerten.[4]

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