Leitsatz
Die Parteien hatten in einem Ehevertrag vom 27.12.1988 unter anderem gegenseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Gütertrennung vereinbart. Gleichzeitig hatten sie eine Regelung zum Versorgungsausgleich vorgenommen.
Gleichwohl begehrte die Ehefrau im Wege der Stufenklage Zugewinn und verlangte zunächst Auskunft über das Endvermögen des Ehemannes. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Ehefrau.
Sachverhalt
Die Ehefrau berief sich auf eine sittenwidrige Benachteiligung. Mit den Regelungen in dem Ehevertrag zwischen den Parteien vom 27.12.1988 sei massiv in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen worden. Sie habe zwei Monate vor Abschluss des Ehevertrages das zweite gemeinsame Kind geboren, gleichwohl sei nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen worden. Gleichzeitig sei der gesetzliche Versorgungsausgleich massiv eingeschränkt und Gütertrennung vereinbart worden. Sie sei im Hinblick auf die am 1.9.1983 begonnene Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von ca. 500,00 DM nicht in der Lage gewesen, sich eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen. Bedingt durch sein Misstrauen habe der Ehemann sie unter massivem psychischen Druck zur Einwilligung in den Ehevertrag veranlasst. Eine Beratung sei anlässlich der Beurkundung nicht erfolgt, auch auf die Risiken sei sie von dem beurkundenden Notar nicht hingewiesen worden.
Der Umstand, dass sie den Vertrag unterzeichnet habe, sei einerseits auf die mit der Geburt des zweiten Kindes verbundene Hormonumstellung und andererseits auf die besondere psychische Belastung zurückzuführen.
Der Ehemann verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kinder bei ihm leben und ausschließlich er für ihren Unterhalt aufkomme. Seine Frau habe sich im Herbst 2000 seinem ehemals besten Freund zugewandt und lebe mit diesem seit 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie sei gelernte Bauzeichnerin und habe diesen Beruf bis zur Eheschließung ausgeübt. Sein Vermögen sei während der Ehe heftigen Schwankungen unterworfen gewesen, er habe in den letzten Jahren erhebliche Vermögenseinbußen erlitten. Im Übrigen bestehe nach der Entscheidung des BGH vom 11.2.2004 hinsichtlich des Zugewinnausgleichs Dispositionsfreiheit, Umstände, die die Gütertrennung der Parteien sittenwidrig machten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr hätte es vernünftige Motive für diese Vereinbarung gegeben.
Seine Ehefrau sei bei Vertragsabschluss gesundheitlich und geistig völlig auf der Höhe gewesen, der Notar sei seinen Belehrungspflichten nachgekommen. Sie sei im Übrigen nunmehr Eigentümerin zweier Immobilien und habe von ihm - dem Ehemann - auch noch eine Abfindung von 30.000,00 EUR für ihre Altersversorgung erhalten. Außerdem habe sie eine Lebensversicherung abgeschlossen.
Entscheidung
Die zulässige Berufung hatte in der Sache aus den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.
Das OLG weist in seiner Begründung zur Zurückweisung der Berufung darauf hin, dass grundsätzlich die Regelungen über nachehelichen Unterhalt, den Versorgungs- und den Zugewinnausgleich weiterhin der Disposition der Eheleute unterliegen. Es darf allerdings der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden, insbesondere darf durch die Vereinbarung keine evident einseitige und nach der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen. Dabei wiegen nach den Ausführungen des BGH (BGH v. 11.02.2004, FamRZ 2004, 601) die Belastungen eines Ehegatten um so schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Regelung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Die Dispositionsbefugnis der Ehepartner insbesondere im Bereich des Unterhalts ist danach stark eingeschränkt, während der Zugewinnausgleich der vertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ist, zumal das Gesetz die Möglichkeit der Gütertrennung ausdrücklich vorsieht und damit eine wechselseitige Vermögensbeteiligung kein zwingendes Gebot ehelicher Solidarität darstellt.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts folgt das OLG der Auffassung, wonach der völlige Ausschluss jedweden Ehegattenunterhalts zu einem Zeitpunkt, als die Kinder der Parteien noch sehr klein waren und die weitere Entwicklung nicht absehbar war, nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich kaum noch in Betracht kommt.
Es folgt jedoch der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts auch insoweit, als eine Nichtigkeit des Ausschlusses des Ehegattenunterhalts nicht die Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages nach sich zieht, da anzunehmen ist, dass der Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Nach § 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, wobei der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den n...