Zusammenfassung
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt maßgeblich unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer, der mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt ist. Fehlen vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb, ist auf tarifvertragliche Festlegungen bzw. die Üblichkeit des Wirtschaftszweigs abzustellen.
Teilzeitarbeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung vor.
Arbeitsrecht: Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – entsprechende Dokumentationspflichten finden sich im Nachweisgesetz (NachwG). Wichtig ist weiterhin das Verbot mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Lohnsteuer: Die grundsätzliche Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer ergeben sich für geringfügig Beschäftigte aus § 40a EStG.
Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich existieren für Teilzeitarbeit keine besonderen Regelungen. Möglich ist, dass die reduzierte Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung oder zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich führt und die dann dafür geltenden Regelungen anzuwenden sind.
Arbeitsrecht
1 Teilzeitarbeitsverhältnisse
Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird wie jeder andere Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Vertragsparteien können also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags sind für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 beginnen, innerhalb der gestaffelten Fristen in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG schriftlich zu dokumentieren, vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Teilzeitbeschäftigten auszuhändigen. Dabei muss insbesondere der Umfang der Teilzeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung entsprechend dokumentiert dem Teilzeitbeschäftigten vorliegen.
Für die Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Es kann unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem allgemeinen wie auch dem besonderen Kündigungsschutz. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 622 BGB.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil sich der Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist diese unwirksam.
Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandeln als einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit rechtfertigen. Dieses Diskriminierungsverbot ist nicht tariflich abdingbar.
Arbeitsentgelt und andere geldwerten Leistungen muss der Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer mindestens in dem Umfang gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dabei müssen Ansprüche aus Zeiten der Vollzeitbeschäftigung dem Arbeitnehmer in voller Höhe auch dann erhalten bleiben, wenn diese Ansprüche erst während der Phase reduzierter Arbeitszeit erfüllt werden.
Der Teilzeitbeschäftigte ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies tarif- oder einzelvertraglich vereinbart ist. Eine Regelung, dass Teilzeitbeschäftigte erst Überstundenzuschläge erhalten, wenn die Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erreicht bzw. überschritten wird, verstößt nach der Rechtsprechung des BAG gegen das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Bezugspunkt für den Anspruch auf Überstunden oder Mehrarbeitszuschläge ist die individuelle, vertraglich festgelegte Regel- oder Normalarbeitszeit des einzelnen Beschäftigten. Dies gilt auch für e...