Leitsatz

Keine telefonische Beschwerdeeinlegung

 

Normenkette

§ 43 WEG, § 22 FGG

 

Kommentar

Die telefonische Erklärung eines Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist des § 22 Abs. 1 FGG gegenüber dem Geschäftsstellenbeamten der WEG-Abteilung des AG, er lege in einer Wohnungseigentumssache Beschwerde ein, ist nicht geeignet, die Frist zu wahren. Eine solche Erklärung kann durchaus auch dahingehend ausgelegt werden, dass es sich lediglich um die bloße Ankündigung der Einlegung einer sofortigen Beschwerde handelt. Vorliegend fehlte es auch an der Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes, so dass vom LG auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2001, 16 Wx 55/01, ZMR 2002 S. 76)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?