Begriff

Tendenzbetriebe sind Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen (also z. B. die Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen betreffenden), konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 118 Abs. 1 BetrVG regelt den Begriff des Tendenzbetriebs und dessen rechtliche Besonderheiten. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen fallen nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht in den gesetzlichen Geltungsbereich des BetrVG und sind daher keine Tendenzbetriebe im Sinne von § 118 Abs. 1 BetrVG.

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