Die vom Mieter durchzuführende Teppichbodenerneuerung kann durch einzelvertragliche Vereinbarung wirksam geregelt werden.[1] Dabei ist darauf zu achten, dass die Klausel nicht zu unbestimmt ist, da sonst ein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben wäre.

 
Achtung

Nur tatsächlich notwendige Erneuerung geschuldet

So muss darauf geachtet werden, dass die Erneuerung nur bei deren tatsächlicher Notwendigkeit vom Mieter geschuldet ist. Eine regelmäßige Erneuerung nach Ablauf angemessener Fristen wie beispielsweise nach 10 Jahren erscheint zulässig, nicht aber eine solche nach Ablauf von 2 oder 3 Jahren.

Ferner ist wichtig, dass die Regelung auch tatsächlich mit dem Mieter ausgehandelt wird. Der Mieter muss über die gewünschte Regelung frei entscheiden und maßgeblichen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen können, da sonst keine Individualvereinbarung vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Wirksame Individualvereinbarung

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erneuerung der Teppichböden vom Mieter auf dessen Kosten durchgeführt wird, sobald das Alter und der Zustand der Bodenbeläge deren Ersatz erfordert. Dabei ist vom Vermieter zuvor die Stellungnahme eines Teppichfachgeschäfts einzuholen. Diese ist für den Mieter verbindlich."

In der mietrechtlichen Praxis finden sich echte einzelvertragliche Regelungen selten, da die strengen Voraussetzungen an das Aushandeln nicht beachtet werden. In diesem Fall gilt die Vereinbarung als formularvertraglich zustande gekommen.

[1] Harsch, in Schönheits- und Kleinreparaturen im Mietverhältnis, Rn. 240; zustimmend Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 538 BGB Rn. 40.

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