Leitsatz

Das OLG hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr anfällt, wenn die Anwälte der Beteiligten eine Besprechung zur Verfahrensbeendigung in einer Unterhaltssache führen.

 

Sachverhalt

Die anwaltlich vertretenen Beteiligten stritten in einem Verfahren vor dem Familiengericht um den Unterhalt. Während des Verfahrens führten die Anwälte der Beteiligten ein Telefonat über den Inhalt eines abzuschließenden Vergleichs, dessen Zustandekommen sodann nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 4 ZPO gerichtlich festgestellt wurde.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Antragstellerin daraufhin u.a. auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Das Familiengericht lehnte die Festsetzung unter Hinweis darauf ab, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Auffassung vertreten, die der Antragstellerin entstandenen und von dem Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassten auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da die Anwälte der Beteiligten Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt hätten.

Der Umstand, dass nach der von dem erstinstanzlichen Gericht zitierten Rechtsprechung des BGH durch eine Besprechung der Anwälte eine Terminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst werde, rechtfertige keine andere Beurteilung, da hier ein solches Verfahren vorliege.

Verfahren auf Zahlung von Unterhalt nach § 231 Abs. 1 FamFG seien Familienstreitsachen. Für diese Verfahren seien die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Damit gelte auch § 128 Abs. 1 ZPO, wonach mündlich zu verhandeln sei.

Zutreffend sei zwar, dass nach § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile seien, ohne mündliche Verhandlung ergehen könnten, soweit nichts anderes bestimmt sei. Diese Vorschrift sei jedoch nicht unmittelbar anwendbar. § 128 ZPO gelte vielmehr nur entsprechend. Den Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens sei insoweit Rechnung zu tragen.

In Familiensachen werde in Abweichung zur ZPO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss in der Hauptsache entschieden. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO sei daher statt "Urteil""Beschluss in der Hauptsache" zu lesen, auch wenn dies in § 113 Abs. 5 FamFG nicht ausdrücklich ausgesprochen werde.

Abgesehen davon betreffe § 128 Abs. 4 ZPO lediglich Nebenentscheidungen, nicht jedoch Endentscheidungen in der Hauptsache.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2010, II-6 WF 356/10

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