Leitsatz

In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Erhebung einer Terminsgebühr für Besprechungen in solchen Verfahren auseinandergesetzt, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Sachverhalt

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mindestens ein Telefonat zur Erledigung des Verfahrens geführt. Folge dessen war die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits. Der Antragsgegner erkannte die Unterhaltsforderung an. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragte der Antragsteller u.a. auch eine 1,2-Terminsgebühr unter Hinweis auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten geführten Besprechungen.

Das FamG hat die Terminsgebühr festgesetzt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH stellt unter Analyse des Gesetzes, seiner Begründung und der bisher ergangenen Rechtsprechung zunächst ausführlich und detailliert alle Argumente zusammen, die zu dem Schluss zwingen, dass für die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III Var. 3 VV RVG gerade kein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung erforderlich sei. Letztendlich ließ er diese Frage dann jedoch offen und erklärte Vorbem. 3 III Var. 3 VV RVG jedenfalls dann für anwendbar, wenn in dem betreffenden Verfahren zwar keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, eine solche aber auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden müsse.

Insoweit führte er aus, dass zwar über eine einstweilige Anordnung der § 620b 1 ZPO a.F. (§ 51 Abs. 2, 2 FamFG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, das Gericht jedoch nach § 620a II ZPO (§ 54 II FamFG) mündlich verhandeln müsse. In diesen Fällen liege die Sachlage anders als in den Verfahren nach § 522 ZPO oder der Nichtzulassungsbeschwerde, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden könne.

 

Hinweis

Leider hat der XII. Senat die umstrittene Frage offen gelassen, ob eine Terminsgebühr durch eine Besprechung in einem Verfahren entstehen kann, in dem eine mündliche Verhandlung weder zwingend noch auf Antrag vorgeschrieben ist. Da es in dem entschiedenen Fall um einen solchen Fall nicht ging, konnte der BGH diese Frage offen lassen und hat leider nicht die Chance genutzt, für Klarheit in dieser Frage zu sorgen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 02.11.2011, XII ZB 458/10

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