Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Erweiterung einer Terrassenüberdachung und die Rundumverglasung eines Freisitzes bedürfen allstimmiger Zustimmung der Wohnungseigentümer. Es handelt sich hier um eine nachteilige bauliche Veränderung, welche das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild bzw. den Stil des Anwesens verändert (im Sinne der h. R. M.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG sein, die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung davon abhängig zu machen, ob eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Eindrucks oder der architektonischen und ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks nach Beurteilung des jeweils letztinstanzlich entscheidenden Richters als ästhetisch geglückt anzusehen ist oder nicht; der Schutz der Eigentümer erfordert es vielmehr, Veränderungen des optischen Eindrucks der Gesamtanlage schlechthin von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, mag eine beabsichtigte Veränderung von einem Teil der Betrachter auch als nicht nachteilig oder gar vorteilhaft empfunden werden (umstritten). Ebensowenig kommt es für die Frage der Entbehrlichkeit einer allstimmigen Billigung darauf an, ob eine bauliche Veränderung den Wert der Wohnanlage erhöht; eine etwaige Wertsteigerung kann deshalb auch nicht einen von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmenden Nachteil - etwa in Gestalt einer Veränderung des architektonischen Erscheinungsbildes - ausgleichen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.1988, 3 W 136/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?