Leitsatz

Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft vererbt, ist er Teil des Nachlasses, soweit er Teil des hinterlassenen Vermögens ist, und unterfällt der Testamentsvollstreckung. Nur die Verfügung über einen Gesellschaftsgegenstand stellt eine Ausübung mitgliedschaftlicher Befugnisse dar, nicht jedoch die Verfügung über einen Gesellschaftsanteil als solchen. Eine solche Verfügung liegt daher in den Grenzen der §§ 2203 bis 2205 BGB.

 

Sachverhalt

Die Beteiligte wollte als Testamentsvollstreckerin einen Gesellschaftsanteil an einen Miterben abtreten, da dies durch den Erlasser durch ein Vermächtnis so bestimmt worden war. Hiergegen äußerte das Grundbuchamt Bedenken.

 

Entscheidung

Das Grundbuchamt wird angewiese,n von den Bedenken Abstand zu nehmen. Die Übertragung eines Gesellschafteranteils stellt eine Verfügung über diesen dar. Sie ist keine Ausübung der aus dem Anteil erwachsenden Rechte eines Mitgesellschafters. Hierzu war die Beteiligte als Testamentsvollstreckerin befugt.

Zudem stellt die Übertragung des Gesellschafteranteils ein Vermächtnis dar, das ein Testamentsvollstrecker gem. § 2203 BGB zu erfüllen hat. Dass es sich hierbei um die Erfüllung einer letztwillilgen Verfügung handelte, musste nicht nach § 29 GBO nachgewiesen zu werden. Es reicht vielmehr, dass im Rahmen einer freien Beweiswürdigung Zweifel an der Pflichtmäßigkeit des Testamentsvollstreckers ausgeräumt werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 09.12.2008, 1 W 417/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge