Für die einseitige Erklärung der Änderung des Abrechnungsmaßstabs bei den Betriebskosten durch den Vermieter von Wohnraum bedarf es gem. § 556a Abs. 2 BGB der Textform nach § 126b BGB. Das Textformerfordernis erstreckt sich auch in diesem Fall auf den gesamten notwendigen Inhalt der Änderungserklärung.[1] Da eine Erklärung i. S. d. § 556a Abs. 2 BGB dem Vermieter ein Gestaltungsrecht gewährt, bei dessen Ausübung der Vermieter einseitig einen bestehenden Mietvertrag inhaltlich ändert,[2] stellt sich die Frage nach der Wirkung von formularmäßigen Schriftformklauseln in Mietverträgen, nach denen inhaltliche Änderungen eines bestehenden Vertrags der Schriftform bedürfen, auf das gesetzliche Textformerfordernis. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass formularmäßige Schriftformklauseln in Mietverträgen regelmäßig gegen die Maßstäbe des § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 305b BGB verstoßen und daher unwirksam sind,[3] sodass das klauselmäßige Schriftformerfordernis das Textformerfordernis aus § 556a Abs. 2 BGB nicht verdrängt.
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