Nach § 559b Abs. 1 BGB ist die Mieterhöhung aufgrund von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB in Textform zu erklären. Die notwendigen Erläuterungen der Mieterhöhungserklärung müssen ebenfalls den Anforderungen der Textform genügen. Hierzu gehören die Vorlage einer nachvollziehbaren Berechnung des Erhöhungsbetrags mit einer Erläuterung des Verteilungsschlüssels und der Angabe zu den abgesetzten Kostenanteilen für Instandsetzungsarbeiten, zum Zwecke der Überprüfung der Berechnung durch den Mieter eine Erläuterung, die gesetzlichen Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB genügt, und schließlich die Angabe des erhöhten Endbetrags selbst.[1] Eine etwaige Schriftformklausel im Mietvertrag verdrängt wegen ihrer Unwirksamkeit die nach § 559b Abs. 1 BGB geforderte Textform nicht.

[1] Vgl. zum notwendigen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach § 559b BGB ausführlich Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, § 559b Rnr. 9 ff.

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