§§ 1 - 4 Erster Teil Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
Wird sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Satzung zuerkannt, bedarf die Satzung der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde ist
1. |
für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, |
2. |
für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ. |
(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzter ist, wer Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. 3Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 4Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.
§ 4 Leistungen des Dienstherrn
1Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. 2Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
§§ 5 - 87 Zweiter Teil Das Beamtenverhältnis
§§ 5 - 8 Erster Abschnitt Begründung eines Beamtenverhältnisses
§ 5 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen (§ 8 BeamtStG)
(1) 1Der Ministerpräsident ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. 3Er kann die Ministerien ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren oberster Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) ernannt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt.
(4) Einer Ernennung bedarf es neben den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BeamtStG auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).
(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(6) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 6 Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)
(1) 1Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. 2Die Feststellung der Nichtigkeit ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
(2) 1Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist den Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. 2Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn es die zuständige Stelle oder Behörde abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG) oder nachträglich eine Ausnahme zuzulassen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG).
§ 7 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung(§ 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde vorgenommen; sie ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
(2) Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
(3) § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 8 Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
1Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 6 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 7 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. 2Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.
§§ 9 - 18 Zweiter Abschnitt Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes [Bis 31.08.2019: Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes]
§ 9 Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannt...