rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage 1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 29.07.1996 zusammen mit seiner Mutter eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 404.933 DM. Die Wohnung wurde ab Dezember 1996 vom Kläger und zwei weiteren noch in Ausbildung befindlichen Geschwistern des Klägers zu Wohnzwecken genutzt. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers von einem Drittel an der Eigentumswohnung entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 134.978 DM.

Mit Antrag vom 07.10.1996 beantragte der Kläger, die Eigenheimzulage für sich ab 1996 in Höhe von jährlich 5.000 DM festzusetzen. Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 27.11.1996 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.667 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er meint, da er mehr als 100.000 DM aufgewendet habe, stünde ihm der volle Fördergrundbetrag in Höhe von 5.000 DM zu. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sei nicht dahingehend auszulegen, daß der Fördergrundbetrag von 5.000 DM nur in Höhe des Miteigentumsanteils in Anspruch genommen werden könne, sondern die Regelung sei dahingehend zu verstehen, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur die auf den Miteigentumsanteil entfallenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG, wonach bei mehreren anspruchsberechtigten Eigentümern einer Wohnung jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleichstehe. Diese Gleichstellung des Miteigentumsanteils mit dem Alleineigentum an einer Wohnung müsse nicht nur für die Regelung der Objektbeschränkung, also für eine nachteilige Regelung, sondern auch für den eigentlichen Gegenstand des Gesetzes, die Förderung der Schaffung von neuem Wohnraum, gelten, so daß für jeden Anteil der volle Fördergrundbetrag zu gewähren sei. Darüber hinaus sei die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht mit Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes -GG-vereinbar, da nur der Erwerb von kleinen Wohnungen gefördert würde und dadurch gerade Familien mit Kindern benachteiligt würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage 1996 vom 27.11.1996 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.1998) aufzuheben und die Eigenheimzulage auf 5.000 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Höhe des Fördergrundbetrags sei in § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG eindeutig geregelt. Dem Kläger stehe als Miteigentümer eines Zulagenobjekts nur der Teil des Fördergrundbetrages zu, der seinem Miteigentumsanteil an diesem Zulagenobjekt entspreche. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG sei bei der Ermittlung der Höhe der Eigenheimzulage nicht anzuwenden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht lediglich der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG gekürzte Fördergrundbetrag zu.

§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG bestimmt, daß mehrere Anspruchsberechtigte i. S. d. § 1 EigZulG als Eigentümer eines begünstigten Objektes den Fördergrundbetrag nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen können. Dies gilt auch dann, wenn einer oder einige der Miteigentümer die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht erfüllen (vgl. Stephan, Die Wohneigentumförderung, 5. Auflage, Seite 589). Diese Vorschrift will – wie bereits die entsprechende Vorgängervorschrift in § 10e Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – verhindern, daß sich der

Fördergrundbetrag beim Erwerb eines begünstigten Objektes durch mehrere Personen als Miteigentümer, multipliziert. Vielmehr soll auch in diesen Fällen der Fördergrundbetrag nur einmal pro begünstigtes Objekt gewährt und unter den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen aufgeteilt werden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.1997, 2K 1318/97, EFG 1998, Seite 177).

Im Streitfall, in dem unstreitig die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage vorliegen, hat der Kläger lediglich einen Miteigentumsanteil in Höhe von einem Drittel an einer Eigentumswohnung erworben. Auf seinen Anteil entfallen Anschaffungskosten in Höhe 134.978 DM. Diese sind, wie der Kläger richtig ausführt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, da sie auf seinen Miteigentumsanteil entfallen, gemäß § 8 EigZulG zu berücksichtigen.

Die Höhe des zu gewährenden Fördergrundbetrages wird jedoch erst in § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG geregelt. Danach beträgt der Fördergrundbetrag bei einer Anschaffung einer Wohnung vor Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres jährlich 5 von Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM. Damit wird die begünstigte Bemessungsgrundlage pro Wohnung auf 100.000 DM beschränkt. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei ...

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