Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerbescheid 1994. Einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Bescheide für 1994 über Körperschaftsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 16.04.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.996 werden aufgehoben und die Körperschaftsteuer 1994 sowie der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1994 auf jeweils 0 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eingereichten Steuererklärungen trotz Fristsetzung nach § 364 b der Abgabenordnung -AO- 1977 der Besteuerung zugrunde gelegt werden müssen.
Die Klägerin ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in A. In den Kalenderjahren 1991 und 1992 wies sie jeweils einen Verlust aus, 1993 einen Gewinn von 2.327 DM. Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Beklagten (das Finanzamt) vom 30.10.1995 aufgefordert wurde, die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1994 abzugeben und eine Rückantwort nicht erfolgte, wurde mit Schreiben vom 11.12.1995 die Schätzung der Besteuerungsgrundlage nach § 162 der AO angekündigt. Aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen erließ das Finanzamt am 16.04.1996 den Körperschaftsteuerbescheid 1994, den Gewerbesteuermeßbescheid 1994 und den Bescheid über die ges. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31.01.1994. Dabei ging das Finanzamt von einem Gewinn in Höhe von 10.000 DM und Körperschaftsteuer von 4.500 DM sowie von einem Gewerbeertrag in Höhe von 10.000 DM aus. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und stellte die Erklärungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 21.05.1996 und vom 31.07.1996 forderte das Finanzamt die Klägerin auf, die Steuererklärungen einzureichen. Mit Schriftsatz vom 10.09.1996 setzte es eine Frist gem. § 364 b Abs.1 Nr. 1 AO 1977, bis zum 10.10.1996 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich die Klägerin beschwert fühlt. Mit Schriftsatz vom 08.10.1996 verlängerte das Finanzamt die Frist zur Einreichung der Einspruchsbegründung bis zum 30.10.1996. Innerhalb der Frist reichte die Klägerin keine Erklärungen ein. Am 26.11.1996 erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, in dem es den Einspruch als unzulässig verwarf. Mit Schriftsatz vom 06.12.1996, eingegangen am 16.12.1996 legte die Klägerin ihre Steuererklärungen für das Streitjahr dem Finanzamt vor.
Mit einem am 23.12.1996 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz legte die Klägerin Klage ein. Sie begehrt, die erklärten Besteuerungsgrundlagen der Besteuerung zugrunde zu legen. Sie habe im Jahre 1996 Schwierigkeiten mit ihrem steuerlichen Berater gehabt. Das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nach Ergehen der Schätzungsbescheide zerstört gewesen. Weil der Geschäftsführer der Klägerin an der Spitze eines Großunternehmens des Landes Thüringen stehe, sei seine verfügbare Zeit sehr begrenzt und es sei ihm kurzfristig nicht möglich gewesen, einen anderen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärungen zu betrauen. Deshalb seien die Steuererklärungen erst mit Schreiben vom 06.12.1996 an das Finanzamt abgeschickt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 1994 über Körperschaftsteuer vom 16.04.1996 und den Bescheid für 1994 über einh. Gewerbesteuermeßbetrag vom 16.04.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.1996 zu ändern und die Körperschaftsteuer auf 0 DM wie auch den Gewerbesteuermeßbetrag auf 0 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich zur Begründung im wesentlichen darauf, die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der versäumten Frist nicht mehr berücksichtigen zu können. Es bestünden Zweifel daran, daß die Klägerin tatsächlich eine Geschäftstätigkeit in A ausgeübt habe. Laut einem Zeitungsbericht vom 24.10.1996 habe der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, daß es sich bei der Klägerin um eine Briefkastenfirma handele, die der Geldanlage diene. Deshalb können die Steuererklärungen nicht ohne weitere Ermittlungen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Senat darf das Vorbringen der Klägerin in den Steuererklärungen nicht als verspätet zurückweisen.
Nach § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die – wie hier – erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b AO 1977 gesetzten Frist beim Finanzamt vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden; § 79 b Abs.3 FGO gilt entsprechend. Im Streitfall ist eine Zurückweisung der nachgereichten Steuererklärungen und die Entscheidung ohne ihre Berücksichtigung wegen der verspäteten Abgabe nicht zulässig.
1. Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 79 b Abs. 3 FGO darf das Gericht verspätetes Vorbringen nur dann zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigun...