Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zurechnung der Aufwendungen des nichtehelichen Lebenspartners für erwerbsbedingten Betreuungsaufwand
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerpflichtiger kann nicht die Aufwendungen seiner Lebenspartnerin im Kalenderjahr 2006 für eine Tagesmutter, die sie von ihrem eigenen Konto bezahlt hat, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gem. § 4f EStG wie Werbungskosten geltend machen (entgegen dem Thüringer FG v. 27.5.2009, 2 K 211/08).
2. Aus den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungsweges bzw. des abgekürzten Vertragsweges lässt sich kein allgemeines Recht herleiten, eigene Aufwendungen Dritten bzw. Nichtverheirateten im Rahmen ihres Zusammenlebens aus Gründen der Steuerersparnis frei zuordnen zu können.
Normenkette
EStG § 4f; BGB § 247
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger Aufwendungen seiner Lebenspartnerin im Kalenderjahr 2006 für eine Tagesmutter, die sie von ihrem eigenen Konto bezahlt hatte, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) „wie Werbungskosten” geltend machen kann.
Der Kläger lebt mit Frau X in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der der gemeinsame Sohn Y hervorgegangen ist. Der Kläger und seine Lebenspartnerin erzielten im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. H. v. 18.567 EUR (Kläger als GmbH-Geschäftsführer) bzw. 13.440 EUR (Partnerin).
Das Jugendamt des A-Kreises erließ am 28. Februar 2006 (Bl. 9 der Einkommensteuerakte des Klägers) gegenüber Frau X einen Bescheid, in dem es ihr eine „Hilfe zur Förderung in Tagespflege” gewährte. Zu den Gesamtkosten der Maßnahme sollten die Eltern gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII beitragen. Verpflichtete aus dem Bescheid war Frau X, die den monatlichen Eigenbetrag von 100 EUR auf ein Konto des Landratsamtes einzahlte.
Von den Betreuungskosten i. H. v. insgesamt 1.000 Euro machte der Kläger mit seiner Einkommensteuersteuerklärung 2006 500 Euro steuerlich geltend (vgl. Anlage Kind Bl. 8 der Einkommensteuerakte des Klägers).
In seinem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 4. Dezember 2007 erkannte der Beklagte bei dem Kläger die Kinderbetreuungskosten nicht an, da dieser die Aufwendungen nicht in eigener Person getragen habe.
Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 beantragte der Kläger (Bl. 20 der Einkommensteuerakte des Klägers), ihm die gesamten Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten zuzuordnen. In dem Einspruchsschreiben übertrug Frau X die Aufwendungen für die Kinderbetreuung ihres Kindes Y im Jahr 2006 (1.000 Euro) auf den Kläger im Wege einer einvernehmlichen abweichenden Aufteilung. Der Kläger begründete seine Vorgehensweise mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Januar 2007, das eine anderweitige Zuordnung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten zulasse.
Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2008 lehnte der Beklagte u. a. die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten bei dem Kläger als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit ab.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Er macht geltend, dass die leibliche Mutter des gemeinsamen Kindes Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.000 Euro im Kalenderjahr 2006 von ihrem eigenen Konto geleistet habe. Seine Partnerin habe zugestimmt, die Aufwendungen auf ihn zu übertragen. Ausweislich des BMF-Schreibens vom 19. Januar 2007 könne auch bei nicht verheirateten Eltern eine einvernehmlich andere Aufteilung erfolgen, wenn die Eltern dies dem Finanzamt anzeigten (Hinweis auf Tz. 11 des BMF-Schreibens IV C 4-S 22212/07 vom 19. Januar 2007).
Hinsichtlich der Frage „Aufwendungen” im Sinne des § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) trägt der Kläger vor, dass er und seine Partnerin die im Haushalt anfallenden Aufwendungen gemeinsam trügen. Er versorge das Kind Y mit Kleidung und Nahrungsmitteln, während Frau X die Kosten für die Kinderbetreuung trage. Sie gingen beide davon aus, dass sie jeweils die Hälfte der notwendigen Aufwendungen für ihr minderjähriges Kind bestritten, ohne dass sie die jeweiligen Leistungen aufgezeichnet hätten.
Im Übrigen führe die Ansicht des Finanzamtes bei Eltern, die kein gemeinsames Konto unterhielten, dazu, dass die Zahlungsweise (an die jeweilige Betreuungseinrichtung) und die Art der jeweiligen Kontoführung (gemeinsames Konto oder getrennte Konten) über die steuerliche Berücksichtigung entscheide. Auch werde verkannt, dass sich Elternteile, die nicht, noch nicht oder nicht mehr verheiratet seien, sich nicht immer einigen könnten, wer den Abzug für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Anspruch nehmen könne. Auch in solchen Fällen müsse jedoch der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten möglich sein.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 4. Dezember 2007 in Ges...