Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung. keine Überprüfung der Qualität der Argumentation sowie der Vollständigkeit des Vortrags. Ablauf eines Prüfungsgesprächs. keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission wegen Kenntnis der Vornoten. Einvernahme von Mitprüflingen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Finanzgericht kann Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung nur insoweit überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat.
2. Es unterliegt es nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet. Dazu gehört auch deren Vollständigkeit, nämlich welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erörtern waren. Gerade im Umfang und der Qualität der Argumentation manifestieren sich die Unterschiede zwischen den Prüflingen.
3. Die Art und Weise, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des – der gerichtlichen Überprüfung entzogenen – prüfungsspezifischen Ermessens.
4. Allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die schriftlichen Vornoten kennen und insbesondere für den Vorsitzenden der Kommission ersichtlich ist, dass zwei Noten im Einigungsverfahren gefunden wurden und eine von ihm zunächst vergebene schlechtere Note angehoben wurde, kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden.
5. Die Befragung der Mitprüflinge als Zeugen könnte zwingend erforderlich sein, wenn der Prüfling bereits im Überdenkungsverfahren darlegt, zu welchen konkreten Beweisthemen, d.h. zu welchen umstrittenen Sachverhaltskomplexen die Mitprüflinge hätten gehört werden müssen und inwieweit eine andere Sachverhaltsdarstellung der Mitprüflinge zu einer anderen Beurteilung hätte führen müssen. Eine Notwendigkeit, diese zu hören könnte sich ergeben, wenn der von den Prüfern dargestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise vom Prüfling anders dargestellt wird.
Normenkette
StBerG § 37; DVStB § 28 Abs. 1 S. 2, §§ 29, 26 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger bestand die mündliche Prüfung zum Steuerberater nicht. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung.
Der Kläger erhielt in den schriftlichen Steuerberaterprüfungen 2001 und 2002 jeweils die Note 5 und wurde daher nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der Steuerberaterprüfung 2003 trat er am letzten Prüfungstag zurück. Seine schriftliche Steuerberaterprüfung 2004 wurde mit der Gesamtnote 4,16 bewertet, so dass er zur mündlichen Prüfung am 1. Februar 2005 zugelassen wurde. Für diese erhielt er folgende Noten:
Vortrag über den Fachgegenstand: |
5,0 |
Fragen des Prüfers X: |
4,0 |
Fragen des Prüfers Y: |
3,5 |
Fragen der Prüferin Z: |
4,0 |
Fragen der Prüferin A: |
5,5 |
Fragen der Prüferin B: |
4,0 |
Fragen des Prüfers C: |
4,5 |
Dies ergab in der mündlichen Prüfung eine Note von 4,35 und damit eine Gesamtnote für die Steuerberaterprüfung von 4,25. Da die Bestehensgrenze von 4,15 (§ 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften – DVStB) überschritten war, erklärte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses C die Prüfung als nicht bestanden. Der Kläger beantragte hinsichtlich der mündlichen Prüfung das sog. Überdenkungsverfahren gem. § 29 DVStB. Die an diesem Verfahren beteiligten Prüfer nahmen schriftlich zu den vorgetragenen Einwendungen Stellung und hielten im Ergebnis an ihrer ursprünglichen Bewertung fest. Der Kläger regte in diesem Überdenkungsverfahren an, auch die Mitprüflinge zum Prüfungsablauf zu befragen. Dies erfolgte nicht. Der Kläger rügt u. a. folgende Bewertungsfehler:
- Der Kläger wählte als Kurzvortrag das Thema „Zweck, Form, Inhalt und Wirkung der gesonderten Feststellung (§§ 179 bis 183 der Abgabenordnung – AO –)”. Er meint, er habe dieses Thema in allen Kernaussagen zutreffend erläutert. Das Fehlen von Beispielen bezüglich der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide für Folgebescheide könne nicht zu einer Bewertung als im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung führen. Eine Bewertung als durchschnittlich sei zutreffender. Ihm hätten nur 30 Minuten zur Vorbereitung und ca. 7-10 Minuten für den Vortrag selbst zur Verfügung gestanden, eine Schwerpunktsetzung sei daher unumgänglich gewesen. Dem Kläger werde nicht offenbar, welche Anforderungen er nicht erfüllt habe. Die Prüfungsbewertung und der Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgabe seien unzureichend erläutert worden.
- Die Fragen der Prüferin Z seien uneindeutig, unklar, undeutlich und in problematischer Reihenfolge gestellt worden. Die allgemeine Frage, was beim Verkauf eines Betriebes für 10 Mio. Euro durch den Betrie...