§ 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 815 370 300 Euro festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2010 Kredite bis zur Höhe von 820 983 200 Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung).
(2) 1Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2010 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1 928 064 600 Euro aufzunehmen. 2Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. 3Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.
(3) 1Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.
(4) 1Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. 2Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.
(7) 1Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2010 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2011 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen.
§ 3 Verwendung von Mehreinnahmen
Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.
§ 4 Deckungsfähigkeit
(1) 1Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:
1. |
innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527, |
2. |
innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529. |
2Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. 3Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.
(2) 1Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Einzelplans 18 sind gegenseitig deckungsfähig. 2Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich.
(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.
(4) 1Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 2Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.
§ 5 Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich
(1) 1Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. 2Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.
(3) Auf das Kapitel 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 4 und 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(4) 1Die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 zugunsten einer Hochschule sind gegenseitig deckungsfähig. 2Gleiches gilt für die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 der für die Hochschulen gemeinsam veranschlagten Mittel.
(5) 1Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 werden übertragen. 2Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.
§ 6 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen
(1) 1Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. 2Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. 3Beim Vergleich herkömmlicher Finanzi...