Verfahrensgang
ArbG Jena (Aktenzeichen 3/6 Ca 165/92) |
Tenor
wird die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 21.04.1995 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 22.03.1995 zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Nachdem die Berufung des beklagten Zweck Verbandes durch rechtskräftigen Beschluß der erkennenden Kammer vom 13.03.1995 als unzulässig verworfen worden war, wurde dem Beklagten mit Kostenrechnung vom 22.03.1995 und einem Streitwert von DM 5.700,00 eine Verfahrensgebühr von DM 56,00 gem. Nr. 9122 der Anlage 1 zum ArbGG bzw. der Anlage 2 zum GKG unter Berücksichtigung einer 80prozentigen Ermäßigung berechnet.
Mit seiner Erinnerung wendet sich der Bezirksrevisor beim Thüringer Landesarbeitsgericht gegen die vorgenommene Ermäßigung.
Er vertritt die Auffassung, die einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag sehen für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine Gebührenermäßigung entsprechend den Regelungen für das Gerichtskostengesetz nicht vor. Dies gelte sowohl für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten wie auch für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht. Auch für das Berufungsverfahren trete eine Ermäßigung nicht ein, weil sich die Ermäßigung nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich auf die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Gebühren erstrecken würde, was aber nicht bedeute, daß sich die Beträge der Tabelle zum GKG ermäßige. Werden, wie in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, Gebühren nach einer Gebührenvorschrift außerhalb des Gerichtskostengesetzes erhoben und nur auf die Tabelle zum GKG verwiesen, trete eine Gebührenermäßigung nach dem Einigungsvertrag nicht ein.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist nicht begründet, weil die Kostenbeamtin zu Recht für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht eine um 20 % ermäßigte Gebühr in Ansatz gebracht hat.
1. Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Einigungsvertrag ermäßigen sich nämlich die Gebühren im Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht um 20 %, wenn der Kostenschuldner – wie der Beklagte vorliegend – seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat.
a) Dies folgt allerdings nicht schon aus der Anlage I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Ziffer 15 a (künftig: Kap. VIII Ziffer 15).
Denn danach tritt das ArbGG im Beitrittsgebiet mit den Maßgaben zu Kap. III Sachgeb. A Abschnitte III und IV in Kraft. Eine ausdrückliche Ermäßigung der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu erhebenden Gebühren ist im Kap. VIII Ziffer 15 nicht vorgesehen. Die Vorschrift steht damit in einem auffälligen Gegensatz zu den sonstigen Kostenvorschriften in Kap. III, nämlich Ziffer 19 a betreffend das GKG, Ziffer 20 a betreffend die KostO, Ziffer 23 a betreffend die Kosten der Gerichtsvollzieher, Ziffer 24 a betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, Ziffer 25 a betreffend die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Ziffer 26 a betreffend die Gebühren für Rechtsanwälte.
Eine Anwendbarkeit dieser besonderen Kostenregelungen folgt auch nicht aus der gesetzlichen Regelung in Kap. VIII Ziffer 15, wonach das ArbGG mit den „Maßgaben zu Kap. III Sachgeb. A Abschnitte III und IV” in Kraft treten sollte. Denn damit sollten – wie der Bezirksrevisor zu Recht ausführt – nicht die aufgeführten Kostenregelungen zur Anwendung gebracht werden, sondern nur klargestellt werden, daß es im Beitrittsgebiet zunächst noch keine organisatorisch eigenständige Gerichtsbarkeit geben sollte und daß die Aufgaben der Arbeitsgerichtsbarkeit von den Kreis- und Bezirksgerichten wahrgenommen werden sollten (vgl. die Regelung unter Abschn. III Ziffer 1. Allgemeine Vorschriften und besondere Vorschriften für die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit). Eine ähnliche Maßgabenregelung enthält auch Kap. VIII Sachgeb. D Abschn. III Ziffer 4 betreffend das Sozialgerichtsgesetz, ohne daß damit irgendeine Auswirkung auf die Kostenerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren einherginge.
b) Die Ermäßigung im Berufungsverfahren folgt aber aus § 12 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 1 Abs. 3 GKG, Kap. III Ziffer 19 a EV.
Nach § 12 Abs. 1 ArbGG werden im arbeitsgerichtlichen Urteils verfahren Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zum ArbGG erhoben.
Diese Anlage 1 sagt nichts aus über die zahlenmäßige Höhe der einzelnen Gebühren, sondern enthält nur Gebührentatbestände für einzelne prozessuale Vorgänge sowie Prozentsätze. Im Verfahren erster Instanz richtet sich die zahlenmäßig Höhe der Gebühr nur nach der Anlage 2 zum ArbGG, im Verfahren zweiter Instanz nach der Anlage 2 zum GKG, wobei § 12 Abs. 3 ArbGG ausdrücklich festlegt, daß sich die in der Anlage 2 zum GKG auf gelisteten Beträge um 2/10 ermäßigen.
Die Errechnung der tatsächlich anfallenden und zu erhebenden Gebühr erfolgt also im Verfahren erster Instanz hinsichtlich des Gebührengrundes nach der Anlage 1 zum ArbGG und hinsichtlich der Gebührenhöhe nach der Anlage 2 zum ArbGG, im Verfahren zweiter Instanz hinsichtlich des Gebührengrundes nach der Anlage 1 zum Arb...