Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der Differenzgebühr des PKH-Anwalts
Leitsatz (amtlich)
Die Landeskasse ist auf Veranlassung des Rechtspflegers verpflichtet, im Rahmen von 48 Monatsraten (§ 115 I S. 4 ZPO) die Raten so lange einzuziehen, bis auch die weitere Vergütung des PKH-Anwalts nach § 124 BRAGO gezahlt werden kann.
Normenkette
ZPO § 120; BRAGO § 124
Verfahrensgang
ArbG Gotha (Beschluss vom 21.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 800/94) |
Tenor
werden die Beschlüsse der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Gotha vom 21.01.1997 bzw. des Arbeitsgerichts Gotha vom 03.03.1997 aufgehoben.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der Klägerin die Raten nach § 120 ZPO so lange einzuziehen, bis die dem Beschwerdeführer zustehende Differenzgebühr in Höhe von DM 312,80 gedeckt ist.
Die Rechtspflegerin wird in ihrer Funktion als Urkundsbeamtin weiter angewiesen, die weitere Vergütung des Beschwerdeführers festzusetzen, wenn die zur Deckung erforderlichen Raten von der Klägerin gezahlt sind oder aber eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Klägerin erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Tatbestand
1
Für die zugrundeliegende Kündigungsschutzklage wurde der Klägerin mit Beschluss vom 21.07.1994 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers und unter Auferlegung einer monatlichen Rate von DM 50,00 bewilligt.
Nach Rücknahme der Klage wurden auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.02.1995 seine Gebühren und Auslagen nach § 121 ff BRAGO auf DM 782,00 festgesetzt und zur Zahlung angewiesen.
Die Festsetzung der weiteren Vergütung gern. § 124 BRAGO in Höhe von DM 312,80 wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.01.1997 abgelehnt.
Gegen diesen am 31.01.1997 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit dem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.1997 Erinnerung ein.
Die Rechtspflegerin half der Erinnerung mit begründetem Beschluss vom 13.02.1997 nicht ab und führte aus, dass lt. Mitteilung der Justizzahlstelle vom 17.10.1996 das Konto der Kostenschuldnerin (= der Klägerin) ausgeglichen sei, eine Überzahlung also nicht erfolgt sei.
Die zuständige Kammervorsitzende wies die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.03.1997 zurück und führte zur Begründung aus, § 124 BRAGO gebe dem beigeordneten Rechtsanwalt keinen eigenständigen, über die Regelvergütung des § 124 Abs. 1 BRAGO hinausgehenden Anspruch gegen die Staatskasse. § 124 BRAGO regele vielmehr ausschließlich den Fall, dass auf Grund der noch unklaren Höhe der Kostenschuld durch die Staatskasse im Wege der Rateneinziehung zu viel Geld vom Kostenschuldner eingezogen worden sei. Wenn dies der Fall wäre, würden die zuviel eingezogenen Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung an den beigeordneten Anwalt ausgekehrt. § 124 BRAGO schaffe aber keine Verpflichtung der Staatskasse, vom Kostenschuldner eine Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt bis zur Höhe der Regelvergütung beizutreiben.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.1997 Beschwerde ein und beantragte,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gotha aufzuheben und weitergehende Vergütung auf Erstattung der Differenz zwischen den PKH- und den Regelgebühren zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II
Die formgerecht eingelegte, nach § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und nach dem Beschwerdewert zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlichen Ausführungen sowie dem letztlich von ihm erstrebten Ziel einer Festsetzung seiner der Höhe nach unstreitigen Differenzgebühr ist der Antrag des Beschwerdeführers dahin auszulegen, dass er zunächst die Einziehung weiterer Raten von der Klägerin begehrt, um die Voraussetzungen für eine Festsetzung gem. §§ 124 Abs. 3, 128 BRAGO zu schaffen, und sodann die förmlich Festsetzung der Differenzgebühr begehrt.
Denn Voraussetzung für die weitere Festsetzung ist nach der Regelung in § 124 Abs. 3 BRAGO u. a., dass die Partei die im PKH-Bewilligungsbeschluss festgelegten Raten in einer Höhe gezahlt hat, die die nicht geltend gemachten Gerichtskosten und die an den PKH-Anwalt ausbezahlte PKH-Vergütung soweit übersteigt, dass die Staatskasse die Differenz zwischen der nach § 123 BRAGO berechneten und ab einem Streitwert von DM 7.000,00 verminderten Gebühr und der in § 11 BRAGO festgelegten Regelgebühr dem PKH-Anwalt auszahlen kann, oder dass die Zwangsvollstreckung wegen der (weiteren) Raten erfolglos gewesen ist oder erscheint.
Denn nach der eindeutigen Regelung in § 124 Abs. 1 BRAGO erhält der PKH-Anwalt die Differenzgebühr nur, soweit die von der Staatskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist. Sind weitere Beträge nicht eingezogen worden, hat der Anwalt auch dann keinen Anspruch auf Festsetzung der weiteren Vergütung, wenn die unterlassene Einziehung der Raten auf einem Verschulden der Landeskasse beruht (OLG Düsseldorf Jur. Büro 1991, 236),
2.
Entgegen der auch von ...