Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts von einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist und soweit der Gegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt auch vor den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe nur dann ein Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden, wenn es erforderlich erscheint.
2. Die Erforderlichkeit der Beiordnung richtet sich danach, ob die konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden würde und müsste.
3. Unter Berücksichtigung der Anlegung eines strengen Maßstabes ist die Erforderlichkeit zu verneinen, wenn im zugrundeliegenden Klageverfahren auf Zahlung von Vergütung nur die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung und die Geltendmachung des Einwands der Masseunzulänglichkeit in Frage steht.
Normenkette
ZPO § 121
Verfahrensgang
ArbG Gera (Beschluss vom 03.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1965/98) |
Tenor
wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 03.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
In dem zugrundeliegenden Verfahren machte der bei der Fa. G. M. GmbH bis zum 28.02.1998 beschäftigte Arbeitnehmer W. einen Pauschalvergütungsanspruch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer geltend, der mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Beschäftigungsunternehmen am 02.06.1997 zum Gesamtvollstreckungsverwalter (künftig: Insolvenzverwalter) ernannt worden war.
Der Beschwerdeführer hatte die Klageforderung als Masseforderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO anerkannt, ihre Erfüllung aber im arbeitsgerichtlichen Prozessverfahren unter Hinweis auf die öffentlich bekanntgemachte Massearmut abgelehnt.
Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Arbeitsgericht die Klage mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 14.04.1999 als derzeit unbegründet abgewiesen.
Für den Beschwerdeführer beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, lehnte aber die Beiordnung von Rechtsanwalt W. ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Vertretung des Beklagten erschien im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung sei nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Er sei selbst Rechtsanwalt und somit grundsätzlich zur Prozessführung befähigt. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch nicht mit schwierigeren Rechtsfragen verbunden als denjenigen, welche der Beklagte als Verwalter bei einer Forderungsanmeldung ohnehin zu prüfen habe. Denn in dem Rechtsstreit ginge es lediglich um die richtige, auch rangrichtige Einordnung der Klageforderung als Masseforderung und die daraus herzuleitenden Folgen; Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebietes als denen des Insolvenzrechtes seien nicht betroffen gewesen. Die Ablehnung der Rechtsanwaltsbeiordnung besage nicht, dass kein Gebührenanspruch des hinzugezogenen Rechtsanwalts bestehe. Dieser sei aber nicht von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu befriedigen, sondern aus dem Insolvenzvermögen als Kosten der Verwaltung.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.05.1999, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht einging – und zwar beschränkt auf die Ablehnung der Beiordnung –, Beschwerde ein und begründete sie mit dem Hinweis auf seine Belastung mit zahlreichen Prozessen und der daraus folgenden Sachgerechtigkeit, die Führung dieser Prozesse einem Rechtsanwalt zu übertragen, sowie mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Erstattung seiner Anwaltsgebühren aus der Staatskasse unabhänig davon, ob er selber oder für ihn ein beauftragter Rechtsanwalt den jeweiligen Prozess führe.
Mit begründetem Beschluss vom 16.07.1999 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht mit wohlerwogenen und nachvollziehbaren Erwägungen den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu Recht zurückgewiesen hat.
1.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass eine Partei kraft Amtes wie der Insolvenzverwalter im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Sonderbehandlung erfährt, sondern dass für sie auch die allgemeinen in diesem Bereich gesetzlich festgelegten und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Geltung beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1998, XI ZR 4/98, Rechtspfleger 98, 301 = NJW 98, 1868).
2.
In Anwendung dieses Grundsatzes kann der Insolvenzverwalter im Prozess vor den Arbeitsgerichten, in denen eine Vertretung d...