Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenstreiterfahren im öffentlichen Dienst um die Besetzung einer Stelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung nach dem Art. 33 Abs. 2 GG ist generell eingeschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. 2. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bewerber auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Stellenprofils und auf der Basis einer Anlassbeurteilung ausgewählt worden ist.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 27.09.2023; Aktenzeichen 5 Ga 18/23) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 27.09.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob eine von der Beklagten beabsichtigte Stellenbesetzung den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 24.02.1994 bei dem Beklagten beschäftigt. Er ist aktuell Mitarbeiter "Flurbereinigung" in der Abteilung 4, Referat 43 "Flurbereinigungsbereich ...." im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Er ist seit dem 01.10.2010 in die Besoldungsgruppe E 8 TV-L eingruppiert.
Unter dem 07.02.2023 schrieb der Beklagte im Referat 43 des Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eine Beförderungsstelle als Mitarbeiter Flurbereinigung mit der Entgeltgruppe E 9a TV-L aus. Die Stellenausschreibung richtete sich an Beschäftigte des benannten Landesamtes mit den Entgeltgruppen E 6 bis E 9 TV-L. Die Stellenbeschreibung umfasste als Aufgabengebiet die Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit Übernahme und Digitalisierung von Daten des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters im Geoinformationssystem "DAVID"; Wertermittlung, Ortsregulierung, Ortsaufmessung, Planaufstellung nach § 41 FlurbG; Neuzuteilung und Erstellung des Flurbereinigungsplans. Als "erwartet" bezeichnet wurden abgeschlossene Berufsausbildung als Vermessungstechniker oder Geomatiker; Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen bzw. Außendiensttätigkeiten im Gelände sowie ein Führerschein der Klasse B. Wegen weiterer Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 24 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Am 14.02.2023 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Bestandteil seiner Bewerbung war der Hinweis auf seine Schwerbehinderung (GdB 50) aufgrund einer Diabetes, die ihn aber nicht an der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben hindere. Neben dem Kläger bewarben sich neun weitere Bedienstete auf die Stelle, eine Bewerbung wurde zurückgezogen. Außer dem Kläger war noch eine weitere Bewerberin, Frau ......., ebenfalls in die Entgeltgruppe E 8 TV-L eingruppiert. Die übrigen nicht zurückgezogenen Bewerbungen stammten von Mitarbeitern, die in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert waren. Auswahl- oder Vorstellungsgespräche fanden nicht statt. Vielmehr erfolgte die Bewerberauswahl auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen bzw. dienstlicher Beurteilungen. Sie wurde zusammenfassend in einem Auswahlvermerk vom 15.06.2023 schriftlich niedergelegt (Bl. 35 der Gerichtsakte).
Die dienstlichen Beurteilungen wurden auf einem Vordruck gem. Anlage 2 zu § 8 Abs. 3 ThürBeurtVO erstellt. Sie beinhalten eine Leistungseinschätzung in 10 einzelnen Leistungsmerkmalen, aus denen als mathematisches Mittel die Gesamteinschätzung errechnet wird. Ebenso beinhalten sie eine Einschätzung anhand von 10 einzelnen Eignungs- und Befähigungsmerkmalen, aus denen wiederum als mathematisches Mittel eine Gesamteinschätzung errechnet wird. Als Bewertungsnoten wurden Punktzahlen zwischen 1 und 15 Punkten vergeben. Laut Auswahlvermerk müssen Bewerber einer niedrigeren Entgeltgruppe drei Punkte über dem Bewerber der höheren Entgeltgruppe eingeschätzt werden, um zum Zuge kommen zu können. Aufgrund dessen entschied sich die Besetzung zwischen dem Kläger und der Bewerberin Frau ....... als diejenigen Bewerber mit Entgeltgruppe E 8 TV-L. Hierbei wurde die Bewerberin Frau ....... mit einer Gesamtpunktzahl von 10 Punkten in den Eignungs- und Befähigungsmerkmalen und 11 Punkten in den Leistungsmerkmalen eingeschätzt; Gesamturteil: "übertrifft die Anforderungen (10 Punkte)". Der Kläger wurde hingegen mit einer Gesamtpunktzahl von 9 Punkten in den Leistungsmerkmalen und 8 Punkten in den Eignungs- und Befähigungsmerkmalen eingeschätzt; Gesamturteil "entspricht den Anforderungen (9 Punkte)". Demzufolge wurde die Stellenbesetzung mit der Bewerberin ....... vorgeschlagen.
Zugrunde lagen der Bewertung jeweils Anlassbeurteilungen, die auf Grundlage von Ziff. 1 der Ve...