Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden.
2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist.
Normenkette
ZPO § 104; InsO §§ 55, 209-210
Verfahrensgang
ArbG Jena (Beschluss vom 17.03.2004; Aktenzeichen 4 Ca 247/02) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Jena vom 17.03.2004 – 4 Ca 247/02 – kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Nachdem am 31.03.2002 vom Amtsgericht Gera über das Vermögen des Gemeinschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter das seit 01.04.1992 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 15.03.2002 (Bl. 11 d. A.; das Datum des Schreibens „15.03.2001” ist offensichtlich ein Irrtum) zum Ablauf des 31.07.2002.
Mit der am 31.07.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage im Ausgangsverfahren, die dem Beklagten am 08.08.2002 zugestellt wurde, begehrte der Kläger die Zahlung von Vergütung für die Monate April bis Juli 2002.
Mit Schreiben vom 02.09.2002 an das Amtsgericht Gera zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 S. 2 InsO an; die Anzeige wurde im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtsgerichtes, der „Ostthüringer Zeitung”, am 11.09.2002 veröffentlicht.
Das Arbeitsgericht Gera gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 28.10.2002 statt; die dagegen vom Beklagten zum Thüringer Landesarbeitsgericht am 05.12.2002 eingelegte Berufung führte im Termin zur Berufungsverhandlung vom 30.10.2003 zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches.
Mit Beschluss vom 19.11.2003 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der zweitinstanzlichen Anwaltskosten gem. § 104 ZPO gegen den Beklagten.
Mit Beschluss vom 17.03.2004 lehnte die Rechtspflegerin die Kostenfestsetzung ab und stellte fest, dass die nach dem Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 – 2 Sa 654/02 – von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten EUR 1.763,73 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2003 betragen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass nach der InsO die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Folge habe, dass die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten i. S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei und dass es sich bei dem vom Kläger geltendgemachten Kostenerstattungsanspruch um eine solche Altmasseverbindlichkeit handele, denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe – zunächst aufschiebend bedingt durch den Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung nach § 91 ff ZPO – bereits mit Eintritt der Rechtshängigkeit. Deshalb hätte nur die Feststellung der Zahlungspflicht des Kostenschuldners erfolgen können, nicht aber ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden können.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.03.2004 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.04.2004, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Jena einging, sofortige Beschwerde ein, und zwar beschränkt auf die Ablehnung der Kostenfestsetzung.
Er meint, dass es sich wegen der Sonderregelung des § 12 a ArbGG bei dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im arbeitsgerichtlichen Verfahren um eine Neumasseverbindlichkeit handele; der Anspruch auf Kostenerstattung für das Berufungsverfahren sei erst mit Einlegung des Rechtsmittels und nicht mit Einreichung der Klage entstanden.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.04.2001 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Der Auflage des Beschwerdegerichts, unter Vorlage eines Zahlenwerks darzulegen, dass die Masse auch zur Erfüllung von Neumasseverbindlichkeiten nicht ausreichen würde, ist der Beklagte mit dem Hinweis nicht nachgekommen, dass es sich vorliegend um eine Altmasseverbindlichkeit handele.
Entscheidungsgründe
II
Die nach § 104 Abs. 3 i. V. mit § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtspflegerin den Antr...