Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vertretungsprofessoren i. S. des ThürHG stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit dieses durch eine einseitige Maßnahme begründet worden ist und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Anschluss an BAG vom 30.11.1984 – AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer Dozenten; ebenso Urteile des ThürLAG vom 28.08.2002 – 4 Sa 447/01 – und vom 24.09.2002 – 7 Sa 387/01).

2. Wäre der Vertretungsprofessor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt, stellte der Vertretungsfall einen Sachgrund für dessen Befristung dar; auch bei einer insgesamt 6 1/2-jährigen Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur werden durch deren Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art keine arbeitsrechtlichen Schutzgesetze umgangen.

 

Normenkette

ThürHG §§ 49-50

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 16.08.2001; Aktenzeichen 6 Ca 103/01)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.08.2001, Az.: 6 Ca 103/01, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger als Vertretungsprofessor, hilfsweise als Hochschuldozent, unbefristet in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht.

Der am 25.12.1951 geborene Kläger war für die Zeit vom 01.10.1994 bis 31.03.2001 als Vertreter der C 3-Professur für das Fach „Alte Geschichte” an der Hochschule E. tätig, die zum 01.01.2001 in die Universität E. integriert wurde.

Der Beschäftigung lagen zunächst zwei Arbeitsverträge zugrunde, die vom 01.10.1994 bis 31.03.1995 und vom 01.04.1995 bis 30.09.1995 befristet waren. Der Kläger erhielt eine außertarifliche Vergütung in Höhe der „Dienstbezüge C 3 BBesG”. Nach einer Nebenabrede im ersten befristeten Vertrag galten für Beihilfen die beamtenrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen wurde in beiden befristeten Verträgen der BAT-O in Bezug genommen.

In der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1997 wurde der Kläger jeweils für den Halbjahreszeitraum vom 01.10. bis 31.03. und vom 01.04. bis 30.09. und für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.2000 jeweils für den Zeitraum eines Jahres und schließlich für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.03.2001 vom Rektor der Hochschule mit der übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der C 3-Professur (Vertretungsprofessur) im Fach „Alte Geschichte” beauftragt.

Die Beauftragungen enthielten in der zweiten, ab dem 01.04.1996 maßgeblichen, Fassung den Hinweis: „Damit wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet”. Dem Kläger stand in den bis 30.09.1999 geltenden Beauftragungen u. a. ein Anspruch auf Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu. Er erhielt ferner den Arbeitgeber-Zuschuss zur Krankenversicherung gem. § 257 SGB V. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die §§ 2 – 4 der Beauftragungen (z. B. Bl. 27 d. A.) Bezug genommen.

Die beiden letzten Beauftragungen des Klägers für die Zeit vom 01.10.1

 

Fundstellen

Haufe-Index 1070798

www.judicialis.de 2003

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