Entscheidungsstichwort (Thema)

dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

 

Leitsatz (amtlich)

Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

 

Normenkette

ThürHG §§ 49-50

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 31.07.2001; Aktenzeichen 2 Ca 321/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 31.07.2001 – 2 Ca 321/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 5 AZR 175/03 hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Rechtsverhältnisses als Vertretungsprofessor an der Universität E., das er als Arbeitsverhältnis bewertet, und verlangt seine vorläufige Weiterbeschäftigung.

Vom 01.10.1994 bis 31.03.2001 war der Kläger mit der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur für Slawistik/Sprachwissenschaft an der Hochschule E. betraut, die zum 01.01.2001 in die Universität E. integriert wurde. Seiner Beschäftigung lagen zunächst zwei befristete Arbeitsverträge mit dem Beklagten zugrunde (Bl. 24 bis 26 d. A.). Ab 01.10.1995 wurde ihm die Vertretungsprofessur jeweils semesterbezogen mit Schreiben des Rektors der Hochschule übertragen (Bl. 27 bis 34 d. A.), zuletzt für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.03.2001 mit Schreiben vom 21.07.2000 (Bl. 34 d. A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort ist ausgeführt, dass ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis eigener Art und kein Beamtenverhältnis begründet werde. Angeschlossen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden könne. Der Kläger hat keinen Widerspruch eingelegt.

Die vom Kläger vertretene Professorenstelle war ursprünglich ausgeschrieben. Das laufende Berufungsverfahren wurde, wie alle anderen auch, im Frühjahr 1995 abgebrochen. Eine Neuausschreibung erfolgte im Februar 2000. Besetzt wurde die mit Eingliederung in die Universität E. in „Slawistische Linguistik” umbenannte und der Philosophischen Fakultät zugeordnete Stelle bislang nicht.

Der Kläger hat mit seiner am 30.01.2001 eingereichten Klage geltend gemacht, sein Rechtsverhältnis als Vertretungsprofessor sei als Arbeitsverhältnis zu bewerten, dessen letzte Befristung mangels Sachgrundes unwirksam sei. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 50 ThürHG könnten Professoren nur im Beamtenverhältnis oder als Angestellte beschäftigt werden. Beamter sei er nicht, so dass er nur Angestellter sein könne. Der Beklagte sei an die Bestimmungen des ThürHG gebunden und könne ihn nicht aufgrund einer gesetzlich nicht vorgesehenen dienstrechtlichen Zwitterstellung beschäftigen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Hochschule E. vom 21.7.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Vergütungsgruppe C 4 BBesO C besteht, das über den 31.03.2001 hinaus fortbesteht.
  2. den Beklagten zu verurteilen, ihn als Vertreter der C 4 Professur „Slawistische Linguistik” an der Philosophischen Fakultät der Universität E. auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 21.07.2000 hinaus weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter Anziehung der Entscheidung des BAG vom 30.11.1984, Az.: 7 AZR 511/83, die Auffassung vertreten, das ThürHG schließe die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art für Vertretungsprofessoren nicht aus. Damit komme es auf die konkrete Ausgestaltung an. Das Dienstverhältnis des Klägers sei ab 01.10.1995 einseitig begründet und öffentlich-rechtlich ausgestaltet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.07.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage könne nur Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei. Damit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die zulässige Klage sei aber unbegründet, weil der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art gestanden habe. Das ThürHG treffe keine Regelung über die dienstrechtliche Stellung des Vertretungsprofessors. Dessen § 50 sei schon deshalb nicht einschlägig, weil Vertreter nicht selbst Professoren seien. Damit habe der Kläger nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.11.1984, Az.: 7 AZR 511/83; Urteil vom 13.03.1985, Az.: 7 AZR 12/84) sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können. Sein Dienstverhältnis sei ab 01.10.1995 einseitig begründet und entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften ausgestaltet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 13.09.2001 zugestellte Urteil am 12.10.2001 Berufung einlegen la...

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