Entscheidungsstichwort (Thema)
dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors
Leitsatz (amtlich)
Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).
Normenkette
ThürHG §§ 49-50
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 31.07.2001; Aktenzeichen 2 Ca 321/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 31.07.2001 – 2 Ca 321/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Rechtsverhältnisses als Vertretungsprofessor an der Universität E., das er als Arbeitsverhältnis bewertet, und verlangt seine vorläufige Weiterbeschäftigung.
Vom 01.10.1994 bis 31.03.2001 war der Kläger mit der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur für Slawistik/Sprachwissenschaft an der Hochschule E. betraut, die zum 01.01.2001 in die Universität E. integriert wurde. Seiner Beschäftigung lagen zunächst zwei befristete Arbeitsverträge mit dem Beklagten zugrunde (Bl. 24 bis 26 d. A.). In der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1999 wurde er vom Rektor der damaligen Hochschule jeweils semesterbezogen mit der übergangsweisen Wahrnehmung der Vertretungsprofessur beauftragt (Bl. 27 bis 33 d. A.), ab dem Sommersemester 1996 unter Hinweis auf ein damit begründetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Mit Schreiben des Rektors vom 01.09.1999 (Bl. 33 d. A.) wurde ihm die Vertretungsprofessur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.09.2000 übertragen. Die letztmalige Bestellung erfolgte mit Schreiben des Rektors vom 21.07.2000 (Bl. 34 d. A.). Es hat folgenden Inhalt:
Hiermit übertrage ich Ihnen gemäß § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur C 4 „Slawistik Sprachwissenschaft” im Rahmen der Lehramtsstudiengänge am Institut für Slawistik (Vertretungsprofessur) für die Zeit vom
1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001.
Ein Beamtenverhältnis wird dadurch nicht begründet. Das Dienstverhältnis endet mit dem genannten Zeitpunkt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz – ThürVwVfG), ohne dass es eines Widerrufs der Übertragung bedarf. Im Übrigen kann die Übertragung jederzeit von mir widerrufen werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG).
Ihre Aufgaben bestimmen sich nach den für Professoren geltenden gesetzlichen Vorschriften des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Lehrtätigkeit obliegt Ihnen auch die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben eines Professors im Sinne des § 47 ThürHG. Außerdem gilt § 57 ThürHG.
Für die Dauer der Vertretungsprofessur erhalten Sie die Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 BBesO C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Der § 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) findet neben den übrigen Bestimmungen der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Ein Zuschuss gem. § 4 der 2. BesÜV wird nicht gewährt. Die Berechnung des Besoldungsdienstalters erfolgt auf der Grundlage der im Freistaat Thüringen anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Im Übrigen finden die für Professoren im Freistaat Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften
- in Bezug auf die unparteiische Amtsführung, die Schweigepflicht, die Haftung sowie der Annahme von Belohnungen und Geschenken,
- in Bezug auf die Fortzahlung der Dienstbezüge im Krankheitsfall, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Dienstbefreiung und Nebentätigkeit,
- in Bezug auf die jährlichen Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen entsprechende Anwendung.
Der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung gemäß § 257 Sozialgesetzbuch V (SGB V) bleibt davon unberührt. Ausgenommen von der Anwendung sind die Vorschriften über Umzugskostenvergütung. Im Übrigen kann die Übertragung der Aufgaben von der Hochschule widerrufen werden (§ 36 II Nr. 3, 49 II Nr. 1 ThürVwVfG), insbesondere wenn Sie sich gegenwärtig bereits in einem anderweitigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befinden und nicht unverzüglich ein schriftlicher Nachweis über die Beurlaubung aus diesem vorgelegt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Rektor der Hochschule E. Widerspruch erhoben werden.
Mit Eingliederung der Hochschule in die Universität E. wurde die vom Kläger vertretene Profess...