Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung einer Sachbearbeiterin nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Leitsatz (redaktionell)
War auf das Arbeitsverhältnis einer Sachbearbeiterin mit der Bundesagentur für Arbeit ursprünglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit anwendbar, ist bei einem Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit in die Dienste eines kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II auf das Rechtsverhältnis der Parteien ungeachtet der Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II weiterhin das Tarifwerk der Bundesagentur für Arbeit anzuwenden.
Normenkette
SGB II § 6c Abs. 1, 3 Sätze 2-3; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Suhl (Entscheidung vom 04.06.2015; Aktenzeichen 5 Ca 2025/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 04.06.2015 - 5 Ca 2025/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klageerweiterung vom 28.12.2016 (Feststellung der Verpflichtung des Beklagten Überstunden zu bezahlen) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte 13/16 und die Klägerin 3/16. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen; im Übrigen für die Klägerin nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Rechtsverhältnisses, sich daraus ergebender Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 sowie aufgrund Klageerweiterung in der Berufungsinstanz über eine Feststellung auf Verpflichtung des Beklagten, Überstunden zu berücksichtigen.
Die Klägerin gehörte keiner Gewerkschaft an. Sie war ab dem 12.02.2007 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Sie war tätig als "Sachbearbeiterin ............... im Bereich SGB II" diese Funktionen übte sie mindestens im Zeitraum 01.01.2012 bis Dezember 2014 weiter aus. Ihrem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit lag ein Vertrag vom 06.02.2007 zu Grunde, dessen § 2 folgenden Wortlaut hatte:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TV Ü-BA).
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 13 u. 14 d. A.) verwiesen.
Nach dem tariflichen Regelwerk der Bundesagentur für Arbeit war der Kläger in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert und erhielt eine Funktionszulage Stufe 1 und wurde von der Bundesagentur für Arbeit entsprechend bezahlt.
Der Beklagte war Optionskommune und führte mindestens seit dem 1. Januar 2012 die Aufgaben nach dem SGB II durch. Er war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und wandte flächendeckend das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes, hier den TVöD und damit zusammenhängenden Tarifverträge, an.
Mit Gesetz vom 03.08.2010, fortgeführt mit dem Gesetz in der Fassung vom 13.05.2011 war in § 6 c Abs. 1 SGB II vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis in den Dienst kommunaler Träger übergehen, wenn dieser Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Bereich SGB II übernahm. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin ab dem 01. Januar 2012 durchgehend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Beklagten tatsächlich tätig, führte ihre vormals bei der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Aufgaben aus, und erhielt hierfür vom Beklagten Vergütung. Die Vergütung richtete sich tatsächlich nach EG 8 Stufe 2 TvöD nebst einer Ausgleichszulage. Außer im Januar und Februar 2012 erhielt die Klägerin dadurch tatsächlich weniger Vergütung als er bei Beibehaltung der tariflichen Regelungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hätte. Wegen des Rechenwerks im Einzelnen wird auf Seiten 4 und 5 der Klageschrift (Bl. 10 u. 11 d. A.) und die dortige Tabelle verwiesen.
Zu einem von den Parteien nicht näher genannten Zeitpunkt unterbreitete der Beklagte der Klägerin das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 24 u. 25 d. A.) verwiesen wird, welches die Klägerin nicht annahm.
Mit Schreiben vom 26.06.2012, wegen dessen Inhaltes im Einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 79 u. 80 d...