Verfahrensgang
ArbG Suhl (Urteil vom 20.05.1994; Aktenzeichen 3 Ca 2757/93) |
Tenor
Es ergeht folgendes
Urteil:
1. Auf die Berufung des beklagten Freistaates wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 20. Mai 1994 (3 Ca 2757/93) abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger steht im Schuldienst des beklagten Landes.
Nach Absolvierung des Instituts für Lehrerbildung in M. erwarb er am 21.06.1978 die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der damaligen DDR, und zwar für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport.
Nach einer Tätigkeit als Lehrer bzw. Heimleiter in einem Kinderheim des Rates des Kreises S. war er seit 01.05.1980 als Unterstufenlehrer an der Oberschule M. im Kreis … tätig (vgl. Arbeitsvertrag mit dem Rat des Kreises … vom 10.06.1980, Bl. 7 d. A.).
Im Jahre 1987 absolvierte er ein einjähriges Zusatzstudium für Staatsbürgerkunde an der Pädagogischen Hochschule „K. Z.” in L. Grundlage dieses Studiums war die Anweisung vom 01.04.1975 zur Neuregelung des Zusatzstudiums im Fach Staatsbürgerkunde.
Das Zeugnis vom 23.12.1987 (Bl. 27 d. A.) bescheinigt dem Kläger die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Staatsbürgerkunde der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR; er war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde” zu führen.
Nach der Wende war der Kläger bis zum Ende des Schuljahres 1991 in der Grundschule eingesetzt und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O (vgl. Mitteilung des Schulamtes des Kreises … Bl. 8 d. A.).
Ab dem Schuljahr 1992 ist er an der Regelschule G. (jetzt Regelschule P.) in den Klassen 5–10 eingesetzt, zunächst als Sportlehrer, später auch in anderen Fächern wie Deutsch, Biologie und Geografie. Dem neuen Einsatz lag der Änderungsvertrag vom 27.08./06.10.1992 (vgl. Bl. 9 d. A.) zugrunde. Zahlung der Vergütung erfolgte nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zzgl. einer Differenzzahlung zur Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Ab dem Wintersemester 1992/93 nahm er neben seiner Tätigkeit als Lehrer an der Pädagogischen Hochschule E. ein zweijähriges Studium zur Erlangung der Erweiterungsprüfung für die Fachrichtung Sport auf und beendete das Studium in der Zwischenzeit erfolgreich. Zur Zeit studiert er neben seiner Tätigkeit als Lehrer an der gleichen Hochschule das Fach Informatik.
Mit Schreiben vom 28.08.1992 (Bl. 12 d. A.) und vom 08.03.1993 bat der Kläger vergeblich um Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT; das Thüringer Landesverwaltungsamt vertrat im Schreiben vom 14.04.1993 (Bl. 16 d. A.) die Auffassung, daß ein Abschluß als Diplomlehrer in dem Fach Staatsbürgerkunde keine Berücksichtigung finden könne, weil dieses Fach nicht mehr zur Stundentafel an den Thüringer Schulen gehöre.
Ab 01.08.1993 erhielt der Kläger nur noch Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O (vgl. Eingruppierungsmitteilung Bl. 18 d. A.).
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung u. a. der 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden tarifrechtlichen Normen Anwendung.
Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es auf die folgenden Rechtsbestimmungen an:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
„…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die … als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde …”
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…”
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelunge...