Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG im Auswahlverfahren für eine Dienstpostenstelle. Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung beim Zugang zum Auswahlverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die rechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG müssen während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet und erfüllt werden. Etwaige Verhaltensweisen oder Vertragspflichtverletzungen in der Vergangenheit vor Beginn des Auswahlverfahrens finden im Vergabeverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG in der Regel keine Berücksichtigung.

2. Der Arbeitnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass Tatsachen vorliegen, die ihm eine Teilnahme am Auswahlverfahren unmöglich gemacht oder die Chance auf eine Teilnahme am Auswahlverfahren erheblich verschlechtert haben.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 13.02.2020; Aktenzeichen 6 Ca 1251/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.2.2020, 6 Ca 1251/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens einer Dienstpostenstelle und damit einhergehend um die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einer Mitbewerberin.

Der Kläger war seit dem 1.9.2006 als Lehrer im staatlichen Schuldienst .......... beschäftigt. Er war in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

Im Jahr 2017 schrieb der Beklagte die Funktionsstelle des Schulleiters/Schulleiterin der staatlichen Fachschule für Bau, Wirtschaft und Verkehr ............ aus. Darin hieß es unter anderem, für die Teilnahme am Auswahlverfahren sei eine Einstufung mindestens in Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L erforderlich. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes der Stellenausschreibung wird auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 26 und 26 Rückseite der Akte) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger sich mit Schreiben vom 5.4.2017 auf diese Stelle beworben hatte, ist ihm mit Schreiben vom 24.6.2019 mitgeteilt worden, dass er die zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren, mindestens Einstufung in Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L, nicht erfülle und daher nicht am Auswahlverfahren teilnehme.

Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens im ersten Rechtszug, der dort geäußerten Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 56 und 57 der Akte) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.2.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG auch zu Gunsten von Arbeitnehmer gelten, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als konstitutive Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil dahingehend aufgestellt habe, dass Bewerber für die ausgeschriebene Stelle mindestens in die Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L eingestuft sein müssten. Der Kläger erfülle dieses Anforderungsprofil nicht. Soweit er darauf verwiesen habe, ihm sei rechtswidrig verwehrt gewesen, im Vorfeld der Ausschreibung der Stelle überhaupt eine entsprechende Entgeltgruppe zu erreichen, unter anderem weil Tarifbeschäftigte im Gegensatz zu Beamten nicht mehr beurteilt worden seien, verhelfe das der Klage nicht zum Erfolg. Dem Kläger sei es nicht verwehrt gewesen, sich in der Vergangenheit auf entsprechende Stellen zu bewerben.

Gegen dieses ihm am 25.2.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 18.3.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.4.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das Arbeitsgericht habe den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das allgemeine Willkürverbot verkannt. Ihm, dem Kläger, sei bereits keine Möglichkeit zum Zugang zur Bestenauslese für die Höhergruppierung gegeben worden. Dadurch habe der Beklagte Tatsachen geschaffen. Diese Tatsachen stünden nunmehr der Teilnahme am konkreten Bewerbungsverfahren entgegen, weil durch das Verhalten des Beklagten er, der Kläger, das konstitutive Anforderungsprofil der Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-L nicht erfüllen könne.

Durch das Verhalten des Beklagten sei Tarifbeschäftigten die tatsächliche Möglichkeit genommen, die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren über die 2017 ausgeschriebene Stelle zu erlangen. Seit 2016 seien sie schlicht systematisch von der Möglichkeit ausgeschlossen worden, weil sie nicht mehr beurteilt worden seien. Damit habe der Beklagte die Zusammensetzung des Bewerberfeldes im Vorfeld der Stellenausschreibung in unzulässiger Weise gesteuert und eingeengt. Durch seine, des Klägers, fehlende Beförderung seit 2016 und die plötzliche Beförderung einer Mitbewerberin habe sich der Beklag...

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