Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung der ständigen Vertreterin des Schulleiters an einem staatlichen regionalen Förderzentrum in Thüringen

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der öffentliche Arbeitgeber einer angestellten Lehrerin die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin endgültig und vorbehaltlos übertragen, so kann er sich nachträglich nicht mehr darauf berufen, dass bei der Arbeitnehmerin die - fiktiven - beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen für dieses Amt nicht vorliegen.

 

Normenkette

TV-L Anlage A Entgeltgruppe 14

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 14.12.2012; Aktenzeichen 8 Ca 994/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen 6 AZR 237/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.12.2012 - Az.: 8 Ca 994/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 16.02.1963 geborene Klägerin erwarb am 02.07.1983 einen Fachschulabschluss als Lehrerin für untere Klassen der allgemeinen polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Werkunterricht nach dem Recht der ehemaligen DDR. Im Zeitraum von 1983 bis 1990 war sie als Unterstufenlehrerin an der POS in B tätig. Danach nahm sie eine selbständige Tätigkeit im Einzelhandel auf. Mit Arbeitsvertrag vom 05.01.2004 erfolgte eine befristete Einstellung beim Beklagten, der die Klägerin sodann mit Arbeitsvertrag vom 20.07.2004 auf unbestimmte Zeit als Lehrerin an der Förderschule für geistig Behinderte in P beschäftigte. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Eingruppierung gem. Nr. 3 a der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O) und § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertragen Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O und der jeweils geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung, soweit diese entsprechende Einstufungsregelungen vorsähen, erfolgen sollte. Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Sie absolvierte ein berufsbegleitendes Studium an der Pädagogischen Hochschule in E und erhielt am 14.06.2007 das Zeugnis über die 1. Staatsprüfung des Lehramtes an Förderschulen. Mit Schreiben vom 24.06.2007 beantragte sie eine höhere Eingruppierung. Sie erhielt mit Schreiben des Staatlichen Schulamts J vom 27.05.2008 die Mitteilung, sie sei mit Wirkung vom 01.07.2007 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilte das Staatliche Schulamt ihr dann mit, dass eine rückwirkende Zahlung gemäß dieser Entgeltgruppe aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Thüringer Kultusministerium und dem Thüringer Finanzministerium erst mit Wirkung vom 01.05.2008 erfolgen könne (Bl. 22 f d. A.).

Mit Wirkung zum 01.08.2008 wurde im Rahmen einer Umstrukturierung aus dem Staatlichen regionalen Förderzentrum P (Förderschwerpunkt: geistige Entwicklung) das Staatliche regionale Förderzentrum P, an das die Klägerin mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes J vom 10.11.2008 förmlich versetzt wurde. Seit dem 01.08.2008 nahm sie die Aufgaben als stellvertretende Schulleiterin an dieser Schule wahr. Im Juni 2009 wurde die Stelle des ständigen Vertreters/der ständigen Vertreterin des Schulleiters am Staatlichen regionalen Förderzentrums P vom Thüringer Kultusministerium förmlich ausgeschrieben. Auf ihre Bewerbung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2010 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ständigen Vertreters des Schulleiters beauftragt und nach erfolgter Bewährung mit Wirkung vom 15.03.2010 dauerhaft hierzu bestellt.

Mit Schreiben vom 04.04.2012 machte die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 14 TV-L mit Amtszulage geltend. Der Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 16.05.2012 ab, worauf hin die Klägerin am 15.06.2012 die vorliegende Klage erhob.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die begehrte Vergütung, spätestens ab der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters mit Wirkung zum 15.03.2011 zu. Der zunächst mit Schreiben des Schulamtes abgelehnte Laufbahnwechsel sei mit Schreiben vom 27.05.2008 bewilligt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass sie bereits ab dem 06.01.2004 als Förderschullehrerin beim Beklagten tätig gewesen sei und zusätzlich zu ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen erfolgreich die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen abgeschlossen habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre als Förderschullehrerin tätig gewesen sei, sei es zur Laufbahnanerkennung und zum Laufbahnwechsel gekommen und ihr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 zuerkannt worden. Da sie über einen Abschluss als Lehrerin für die unteren Klassen ...

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