Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 25.06.1993; Aktenzeichen 3/1 Ca 7954/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 8 AZR 404/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.06.1993, Az.: 3/1 Ca 7954/91, abgeändert.

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ab dem 01.01.1992 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit diese nicht im Umfang der Klagerücknahme und der Berufungsrücknahme dem Kläger aufzuerlegen sind. Daraus folgt:

Von den Gerichtskosten der 1. und 2. Instanz hat der Beklagte 1/3 zu tragen. Im übrigen hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen, soweit ihm diese nicht bereits auferlegt worden sind.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat jede Partei 1/3 der Kosten der anderen Partei zu tragen. Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 14.08.1943 geborene Kläger war seit 01.09.1968 beim … funk bzw. der Einrichtung gem. Art. 36 EV als Kameramann beschäftigt. Er war beim Landessender …, Studio S., eingesetzt.

Der Rundfunkbeauftragte der Einrichtung gem. Art. 36 EV hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.1991 (Bl. 11 d. A.) zum 31.12.1991, vorsorglich zum nächstzulässigen Termin, gekündigt. Das Kündigungsschreiben hat u. a. folgenden Wortlaut:

Gemäß Artikel 36 des Einigungsvertrages ist die Einrichtung (Hörfunk und Fernsehen) zum 31.12.1991 aufgelöst. Damit enden auch sämtliche Arbeitsverhältnisse. Die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen wird künftig durch unabhängige Rundfunkanstalten der Länder wahrgenommen.

Hiermit kündige ich das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.1991, vorsorglich auch zum nächstzulässigen Termin.

Eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus ist wegen des Wegfalls der Einrichtung aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Auf die Stellenausschreibung des … … funks sowie auf unser Weiterbildungs- und Umschulungsprogramm darf ich Sie hinweisen.

Die Einrichtung gem. Art. 36 EV hat neben dem Kläger sämtlichen „festangestellten Mitarbeitern” zum 31.12.1991 gekündigt (vgl. Mitteilung an den Personalrat des Landessenders … vom 18.09.1991, Bl. 29 d. A.).

Zum Mitwirkungsverfahren des Personalrats bei der Kündigung wird auf die Mitteilung der Einrichtung gem. Art. 36 EV vom 18.09.1991 (a. a. O.) und auf die Stellungnahme des Personalrats vom 28.09.1991 (Bl. 12–16 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger war Mitglied des beim Landessender … gebildeten Personalrats.

Der Kläger hat am 16.10.1991 gegen die Kündigung der Einrichtung gem. Art. 36 EV (frühere Beklagte zu 1) Klage erhoben.

Mit Klageerweiterung vom 29.11.1992, beim Kreisgericht eingegangen am 01.12.1992, hat der Kläger die Klage auf den Beklagten (früherer Beklagter zu 2) erweitert.

Der Beklagte ist durch Staatsvertrag vom 30.05.1991 (GVBl. des Landes Thüringen, S. 119) zwischen den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet worden. Das Land Thüringen hat dem Staatsvertrag durch Gesetz vom 25.06.1991 (GVBl. S. 118) zugestimmt. Das Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den … funk (M.) vom 18.12.1991 (GVBl. S. 665) hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 – Einigungsvertragsgesetz – (BGBl. II Seite 885) dem Land Thüringen zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passiv vermögen der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Einrichtung, geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft Gesetzes vom Land Thüringen auf den … funk über, sobald das Land Thüringen über diesen Anteil verfügen kann. Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages genannten Liegenschaften sowie die sich eventuell aus arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebenden anteilsmäßigen Verpflichtungen.

§ 2 Dieses Gesetz tritt am 01.01.1992 in Kraft.

Art. 36 Abs. 6 EV lautet:

Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der förderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht ...

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