Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsanwälte, die in den Vermögensämtern der Landkreise der neuen Bundesländer an Aufgaben nach dem Vermögensgesetz mitwirken, können freie Mitarbeiter sein. (Im Anschluss an BAG Urteil vom 03. Juni 1998 – 5 AZR 656/97 –)

2. Bei der Frage, welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die Höhe der gezahlten Vergütung mit zu berücksichtigen.

3. Übersteigt die gezahlte Vergütung das tarifliche Gehalt eines vergleichbaren Angestellten erheblich, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

4. Erhält ein Beschäftigter, der im öffentlichen Dienst eines Landes tätig ist – ohne die erforderliche Zustimmung des Innenministers (§§ 111 Abs. 1, 33 ThürKO) – eine Vergütung, die deutlich über der eines tariflich vergüteten vergleichbaren Angestellten liegt, spricht dies ebenfalls gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

 

Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 6 (7) Ca 521/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl, Außenkammer Sonneberg, vom 09.07.1997 – 6 (7) Ca 521/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Vertragsverhältnis durch die Kündigung vom 25.06.1996 zum 01.07.1996 beendet wurde. In diesem Zusammenhang ist der arbeitsrechtliche Status des Klägers umstritten. Darüber hinaus macht der Kläger Vergütungsansprüche geltend.

Der Kläger, der sich in F. als Rechtsanwalt niedergelassen hat, war seit 01.07.1993 bei dem beklagten Landkreis auf Grund mehrerer, jeweils befristeter Verträge, im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig. Als Vergütung vereinbarten die Parteien im Honorarvertrag vom 06.07.1993 ein pauschales Honorar von monatlich 10.000,00 DM sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 DM jeweils einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

Präambel

Nach § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) sind dem Auftraggeber bestimmte Aufgaben zugewiesen worden. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll beschleunigt werden. Der Auftraggeber möchte deshalb zur Vorbereitung der Bescheide und zur Herbeiführung gütlicher Einigungen nach dem Vermögensgesetz Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation einbeziehen.

§ 1 Aufgabenbereich

(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfasst die Mitwirkung an fachlichen Entscheidungen, die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachtliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erfolgt in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber, insbesondere mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.

(2) Der Auftragnehmer nimmt seine Aufgaben in den Diensträumen des Auftraggebers war in S., B.-str. 66.

Die Änderung des Einsatzortes während der Vertragsdauer ist möglich.

§ 2 Zeitaufwand

Die Aufgabe erfordert, dass der Auftragnehmer zumindest während der normalen Dienststunden im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung steht. Die Einzelheiten können mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

§ 5 Interessenkollision

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht in derselben Angelegenheit Berechtigte oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes zu vertreten, in der er schon zuvor für den Auftraggeber tätig war. Der Auftragnehmer wird dieses Vertretungsverbot gegebenenfalls auch für die Sozietät, in der er tätig ist, beachten.

(2) Ist der Auftragnehmer bzw. seine Sozietät schon bei Vertragsbeginn in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten tätig gewesen, so verpflichtet er sich, solche Mandatsverhältnisse dem Auftraggeber anzuzeigen und in diesen Angelegenheiten für den Auftraggeber nicht tätig zu werden.

§ 7 Erholungszeiten

Der Auftragnehmer stimmt erholungsbedingte Abwesenheit mit dem Auftraggeber ab.

§ 8 Vermögensschadenshaftpflicht

Der Auftragnehmer hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Höhe von DM 1.000.000,- (eine Million) abgeschlossen; andernfalls wird er eine solche Versicherung zu Beginn seiner Tätigkeit abschließen. Die Kopie des Versicherungsscheins muss dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen nach Beginn der Tätigkeit vorliegen.

Für die Jahre 1994 und 1995 wurden weitere befristete Honorarverträge geschlossen, die inhaltlich nur geringfügig von dem 1993 geschlossenen Honorarvertrag abweichen. Allerdings wurde das „pauschale Honorar” für das Jahr 1994 auf 10.500,00 DM und für das Jahr 1995 auf 11.000,00 DM angehoben. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung entfiel im Jahre 1995. Außerdem enthalten beide Verträge unter § 6, der die Vertragsdauer und Kündigung regelt, folgenden Zusatz: „Vorbehaltlich der Gewährung von Personalkostenzuschuss für das Jahr 1994 bzw. 1995”.

Schl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge